OGH 13Os70/01

13Os70/01Obergericht27.06.2001

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os70/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael Karl H***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls duch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB und weitere strafbare Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Michael Karl H***** und Mikica M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 7. März 2001, GZ 38 Vr 20/00-107, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Soweit angefochten, wurden Michael Karl H***** (als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB; B) und Mikica M***** (A) des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB, M***** darüber hinaus des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (C) und jenes der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (D), schuldig erkannt.

Danach haben in H***** und S*****

A) Mikica M***** und der (mit demselben Urteil) rechtskräftig

verurteilte Goran U***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz am 24. Dezember 1999 als Mittäter im einzelnen aufgeführte Wertgegenstände und Bargeld von insgesamt jedenfalls mehr als 500.000 S dem Maximilian St***** durch Aufzwängen der Terrassentüre des von diesem bewohnten Hauses weggenommen;

B) Karl H***** zu dieser Tat durch Bereitstellen eines Kastenwagens

der Marke Iveco mit dem Kennzeichen SL-231 DB beigetragen;

C) Mikica M***** und der rechtskräftig verurteilte Goran U***** "seit

dem 24. Dezember 1999" unbefugt zwei näher bezeichnete Faustfeuerwaffen samt Munition besessen;

D) Mikica M***** und der rechtskräftig verurteilte Goran U***** am 24. Dezember 1999 bei der zu A) geschilderten Tat einen Typenschein und eine Versicherungspolizze des Maximilian St*****, mithin Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, mit Gerbrauchsverhinderungsvorsatz unterdrückt.

Die aus Z 5, von M***** auch aus Z 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten verfehlen ihr Ziel.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Michael Karl H*****:

Mit der Behauptung, für den festgestellten Verwendungszweck (= Beitrag zum Diebstahl) des - unbestritten - dem M***** zur Verfügung gestellten Kastenwagens am 24. Dezember 1999 enthalte das Urteil keine Begründung (Z 5), übergeht die Mängelrüge die eingehenden Erwägungen des Schöffengerichtes, welches aus einer Fülle von einzeln abgewogenen Indizien auf das Vorliegen auch der subjektiven Tatseite geschlossen hat (vgl US 10 bis 20). Darüber hinaus wird nur unzulässig eine einzelne Erwägung, nämlich jene über telefonische Kontakte zwischen H***** und M***** am Tag der Tat, beweiswürdigend für unzutreffend erachtet.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Mikica M*****:

Die Angaben der Mitangeklagten H***** und U***** wurden von den Tatrichtern erwogen, der telefonische Kontakt zwischen H***** und M***** betrifft keine entscheidende Tatsache, und von einem Duschgel ist in den Entscheidungsgründen nicht die Rede. Mit dem unter pauschalem Hinweis auf vorgebliche "Bestätigung durch das Beweisverfahren" erstatteten Vorbringen, das Erstgericht hätte eine "Feststellung darüber, dass sich der Beschuldigte vom 24. 12. 1999 ca 17 Uhr 30 bis zum 25. 12. 1999 ca 4 Uhr in den Lokalen Segafredo bzw Nachtschicht aufgehalten hat", zu treffen gehabt, wird bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter in Frage gestellt (Z 5; vgl im Übrigen US 19). Zuletzt verliert sich die Mängelrüge, nicht anders als die Tatsachenrüge (Z 5a), in unangebrachter Polemik.

Welche Feststellungen zum Tatvorsatz die Rechtsrüge (Z 9 lit a; unter gleichzeitig verfehlter Verknüpfung mit der Mängelrüge) vermisst, ist ihr ebensowenig zu entnehmen wie die Ableitung des Erfordernisses tatsächlich eingetretener Bereicherung beim Diebstahl aus dem Gesetz (vgl im Übrigen US 10).

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerden bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO). Auf Grund der Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO zur kursorischen Stellungnahme der Generalprokuratur sei noch vermerkt, dass die Prüfung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO bei der vorliegenden Erledigung nach § 285d StPO (s Abs 1 Z 2) durchaus eine "sachliche" ist.

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten gründet auf § 390a StPO.

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