AUSL EGMR Bsw24699/94

Bsw24699/94Übriges Gericht28.06.2001

Gesamter Gesetzestext

AUSL EGMR Bsw24699/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2001

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer II, Beschwerdesache Verein gegen Tierfabriken (VgT) gegen die Schweiz, Urteil vom 28.6.2001, Bsw. 24699/94.

Spruch

Art. 10 EMRK, Art. 13 EMRK, Art. 14 EMRK - Verbot politischer Werbung im Fernsehen und Freiheit der Meinungsäußerung.

Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. 14 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: CHF 20.000,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. beabsichtigte als Reaktion auf eine Werbekampagne der Fleischindustrie, im Januar 1994 durch die AG für das Werbefernsehen (AGW; heute: „publisuisse SA") einen Fernsehspot ausstrahlen zu lassen, der auf die tierquälerische Nutztierhaltung aufmerksam machen und für eine Reduktion des Fleischkonsums werben sollte. Am 10.1.1994 teilte ihm die AGW, dass der Spot in der geplanten Form nicht ausgestrahlt werden könne, da er „politischen Charakter" habe. Der Bf. weigerte sich, seinen Werbespot zu überarbeiten, und verlangte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Am 24.1.1994 bestätigte die AGW, dass sie die Sequenz in der vorliegenden Form nicht ausstrahlen werde, da diese Art. 14 der Radio- und Fernsehverordnung vom 16.3.1992 sowie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen verletze; sie sei nicht verpflichtet, Spots auszustrahlen, die geschäftsschädigend wirkten und ihre Verlegerinteressen tangierten. Der Bf. wandte sich an die Generaldirektion der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) und an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Diese übermittelte die Eingabe an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) zur Prüfung, ob sie als Anzeige an die konzessionsrechtliche Aufsichtsbehörde entgegenzunehmen sei. Am 25.4.1994 teilte das BAKOM dem Bf. mit, es sehe keine Veranlassung, gegen die SRG ein Verfahren zu eröffnen. Im Bereich der Werbung könne weder aus der Bundesverfassung noch aus dem Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) ein „Recht auf Antenne" abgeleitet werden. Die SRG bzw. die AGW seien im Rahmen der rundfunkrechtlichen Vorschriften bei der Akquisition frei und könnten ihre Vertragspartner dementsprechend frei auswählen. Am 6.7.1994 erhob der Bf. eine „Aufsichtsbeschwerde" beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (EVED), die am 22.5.1996 abgewiesen wurde. Dagegen erhob der Bf. am 18.6.1996 beim Bundesgericht (BGer) eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die SRG bzw. die „publisuisse SA" anzuweisen, dafür zu sorgen, dass der von ihm erstellte Werbespot mindestens im gleichen Ausmaß über die Fernsehsender der SRG ausgestrahlt werden könne, wie die Werbung für den Konsum von Schweizer Fleisch; eventuell sei der SRG bzw. der „publisuisse SA" zu untersagen, künftig Werbespots auszustrahlen, die allgemein den Konsum von Schweizer Fleisch fördern sollen. Diese Bsw. wurde vom BGer am 20.8.1997 abgewiesen. Art. 18 RTVG gehe zwar von der grundsätzlichen Zulässigkeit der Werbung aus, jedoch mit der Einschränkung, dass nach Art. 18 (5) RTVG ua. religiöse und politische Werbung verboten seien.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung), Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw. vor einer nationalen In­stanz) und Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK:

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