OGH 10ObS156/01s

10ObS156/01sObergericht28.06.2001

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS156/01s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Robert Göstl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Dagmar Armitter (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dietmar K*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch MMag. Dr. Ernst Denk, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Februar 2001, GZ 10 Rs 360/00k-37, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 9. Mai 2000, GZ 24 Cgs 152/99i-23, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der ausschließlich geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Obgleich diese Beurteilung nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung bedürfte, ist den Revisionsausführungen kurz zu erwidern:

Der Revisionswerber stützt sich ausschließlich auf bereits in der Berufung gerügte Verfahrensmängel erster Instanz. Derartige Mängel, deren Vorliegen schon das Berufungsgericht verneint hat, können jedoch nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren in Sozialrechtssachen - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden (SSV-NF 9/40; 7/74 mwN uva). Ob außer den vorliegenden noch weitere ärztliche Sachverständigengutachten einzuholen oder andere vom Revisionswerber angebotene Beweise zu demselben Beweisthema, und zwar hier zum Ausmaß des Pflegeaufwandes, aufzunehmen gewesen wären, betrifft überdies eine Frage der irrevisiblen Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen (SSV-NF 7/12 mwN). Letzteres gilt auch für die Ausführungen des Revisionswerbers, soweit sie die Richtigkeit des von den Tatsacheninstanzen festgestellten Umfanges des erforderlichen Pflegeaufwandes in Frage stellen.

Eine Rechtsrüge wurde nicht erstattet. Da die Berufung keine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge enthielt, hätte sie auch in der Revision nicht nachgetragen werden können (SSV-NF 1/28 ua). Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf die Ausführungen in der Revision verwehrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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