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12Fs2/01•OGH 12Fs2/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kristöfel als Schriftführerin, über den von Dr. Werner O***** zu den Strafsachen AZ 35 Vr 450/80, 34 Vr 3439/80, jeweils des Landesgerichtes Innsbruck, gestellten Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG vom 15. Juni 2001 in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Einbringung eines Fristsetzungsantrages wegen angeblicher Säumigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck bei Erledigung einer Beschwerde direkt beim Obersten Gerichtshof entspricht nicht der Regelung des § 91 Abs 1 GOG.
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