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12Os52/01•OGH 12Os52/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kristöfel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ewald S***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. März 2001, GZ 7a Vr 9682/00-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Freisprüche enthält, wurde Ewald S***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 3 StGB (I.) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien und St. Pölten Nachgenannten fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1. am 26. September 2000 in Wien durch Aufzwicken eines Kombinationsschlosses, mithin einer Sperrvorrichtung, der Elfriede L***** ein Damen-City-Bike im Wert von 3.000 S;
2. a. zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt einem namentlich nicht ermittelten Eigentümer ein Fahrrad in einem nicht mehr festzustellenden Wert;
b. am 26. November 2000 in Wien dem Alexander G***** ein Handy der Marke Nokia 5110 im Wert von 3.000 S;
c. am 7. November 2000 in St. Pölten der Carmen G***** ein Handy der Marke Siemens M 35i im Wert von 2.500 S;
d. am 6. November 2000 in St. Pölten der Regina A***** ein Mobiltelefon nicht ermittelbaren Wertes.
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der Mängelrüge (Z 5) und der - insofern mit der Geltendmachung eines Feststellungsmangels zur inneren Tatseite den gerade dazu konstatierten Sachverhalt prozessordnungswidrig vernachlässigenden - Rechtsrüge (Z 9 lit a) zuwider ist dem Urteil (in Einheit von Spruch und Gründen) deutlich zu entnehmen, dass der Angeklagte anderen die im Urteilstenor näher angeführten Gegenstände mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (insbes US 17).
Mit der Argumentation, die Urteilsbegründung bezeichne die Sachentziehung vorwiegend als "Aneignung" und nicht ausnahmslos als "Wegnahme" (wie zB explizit bei Faktum I.2.c, US 7), wird kein entscheidungswesentlicher Aspekt berührt, weil die Aneignung vorliegendenfalls die Sachwegnahme durchwegs zwingend voraussetzte (wie etwa die "Aneignung" des Mobiltelefons bei der Tatbegehung zu Faktum I.2.d aus der Manteltasche der Geschädigten oder des Fahrrades zu I.1. nach Aufzwicken der Sperrvorrichtung, mit der es am Fahrradständer gesichert war; US 8).
Aus den (weitläufig hervorgehobenen) Widersprüchen in den Angaben des Beschwerdeführers konnten die Tatrichter logisch und empirisch einwandfrei den Schluss ziehen, dass seine wechselhafte Verantwortung keine tragfähige Feststellungsgrundlage darstellt (US 16).
Dem Rechtsmittelvorbringen zuwider wurden dabei die Täterangaben zur Pfandnahme in Bezug auf Faktum I.2.b sehr wohl erörtert (US 10).
Das Bestreiten der Einstellung der Fahrräder impliziert jenes der zwangsläufig vorangegangenen Sachwegnahme und bedurfte daher keiner gesonderten Erörterung.
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich auch keine (geschweige denn erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a). Indem der Angeklagte unter Hinweis auf vom Erstgericht ohnehin erörterte (US 13) geringfügige Widersprüche in den Aussagen der Zeugen Petra S***** und Peter J***** deren Glaubwürdigkeit zu problematisieren sucht, unternimmt er bloß einen im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Angriff auf die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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