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12Os54/01•OGH 12Os54/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mg. Kristöfel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang L***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 15. Mai 2001, AZ 21 Bs 175/01, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 15. Mai 2001, AZ 21 Bs 175/01, gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Wolfgang L***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10. April 20001, GZ 3d EVr 6364/99-60, mit dem sein Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge.
Die vom Verurteilten gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde findet in den Prozessgesetzen keine Deckung und war daher zurückzuweisen.
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