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15Os83/01 (15Os84/01)•OGH 15Os83/01 (15Os84/01)
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter L***** wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14. Februar 2001, GZ 8 Vr 3459/00-31, ferner über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den gleichzeitig gemäß § 494a Abs 1 Z 2, Abs 6 StPO verkündeten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.
Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft, diese auch mit ihrer Beschwerde (§ 498 Abs 3 StPO), auf die Entscheidung zur Nichtigkeitsbeschwerde verwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter L***** des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 30. November 2000 in Graz ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst dadurch zu verursachen versucht hat, dass er im Hause Rankengasse Nr 22 in der im Eigentum der Caritas, Team On, stehenden Wohnung 4/T58 mit einem Feuerzeug an zwei verschiedenen Stellen am Boden gelagertes Verpackungsmaterial anzündete, wobei es zu einem Vollbrand deshalb nicht kam, weil das Feuer mangels Sauerstoffzufuhr von selbst erlosch (Höhe des Schadens zumindest 40.000 S).
Dagegen erhob der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde aus Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO.
Der Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) kommt Berechtigung zu. Im Ergebnis wird darin nämlich zutreffend kritisiert, das Erstgericht habe die Urteilsfeststellung, Peter L***** habe zumindest in Kauf genommen und sich damit abgefunden, dass durch seine Tathandlung ein Großbrand (eine Feuersbrunst) entstehen könnte (US 5 f, 9), nur unzureichend und undeutlich (der Sache nach: unvollständig - vgl hiezu EvBl 1972/17; Mayerhofer StPO E 57 ff und Foregger/Fabrizy StPO8 Rz 43 je zu § 281 Z 5) begründet, weil es entscheidungswesentliche Teile der Angeklagtenverantwortung, des Gutachtens des Brandsachverständigen und die örtlichen Gegebenheiten des Tatorts außer Acht gelassen hat. Deshalb ergeben sich aus den Akten auch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Schuldspruchs.
Die Tatrichter lehnten die zentrale Verantwortung des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung, wonach er nichts anderes als eine Sachbeschädigung, jedenfalls keinen Brand habe verursachen wollen, lediglich mit dem Hinweis ab, er habe seinerzeit bei der korrekt durchgeführten Vernehmung vor den Sicherheitsbehörden - im Gegensatz zur Hauptverhandlung - ausgesagt, die Räumlichkeiten verlassen zu haben, als die Flammen ca 30 cm Höhe aufwiesen. Aus seinen ursprünglichen Angaben - so argumentieren sie weiter - ergebe sich aber nicht nur das Motiv, sondern auch inhaltlich die entsprechende subjektive Tatseite, die den Feststellungen zugrunde zu legen waren (US 7).
Solcherart ist das Erstgericht seiner im § 270 Abs 2 Z 5 StPO normierten Begründungspflicht nicht auszureichend nachgekommen. Da das entscheidende Kriterium bei Beantwortung der Frage, ob der Täter das Verbrechen der Brandstiftung oder das Vergehen der Sachbeschädigung zu verantworten hat, im Vorsatz, also auf der subjektiven Tatseite, zu suchen ist, kommt der diesbezüglichen Verantwortung ganz besondere Bedeutung zu, zumal vorliegend dagegensprechende Beweise fehlen. Deshalb wäre das Schöffengericht verpflichtet gewesen, sich in den Entscheidungsgründen ausführlich und vollständig mit den gesamten, den Urteilsfeststellungen konträren, nur eine Sachbeschädigung indizierenden Einlassungen des Angeklagten auseinanderzusetzen. Hat dieser doch sowohl vor der Sicherheitsbehörde als auch beim Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung stets mit Nachdruck behauptet, er habe durch seine Handlung bloß einen geringen Sachschaden, aber keinesfalls einen größeren Brand verursachen wollen.
Darüber hinaus bemängelt die Beschwerde auch zu Recht die unzureichende Erörterung des Gutachtens des Brandexperten, dem zufolge am Tatort Verpackungsmaterial, Zeitungen etc nur sehr spärlich vorhanden und die Fenster geschlossen waren, die spezifische Ausstattung der beiden Räume eine Ausbreitung des Brandes sehr unwahrscheinlich machten, die beiden Brandherde überblickbar und für sich eingegrenzt waren (S 185). Diese Tatsachen sind nicht nur in subjektiver, sondern auch in objektiver Hinsicht von Bedeutung, freilich nicht in dem Sinn, wie sie die Subsumtionsrüge für ihren Rechtsstandpunkt auslegt.
Die vom Angeklagten geltend gemachten formalen Begründungsmängel sowie die von ihm anhand der Aktenlage aufgezeigten erheblichen Bedenken gegen die zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen machen die Urteilsaufhebung und die Anordnung der Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, weil nicht auszuschließen ist, dass - hätte das Tatgericht diese Beweise vollständig berücksichtigt - es zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde - ohne dass es eines Eingehens auf den zudem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund gemäß § 281 Abs 1 Z 10 StPO bedurfte (Mayerhofer aaO § 285e E 2; 15 Os 128, 129/99 uam) - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben, das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen. Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft waren mit ihren Berufungen, diese auch mit ihrer Beschwerde gemäß § 498 Abs 3 StPO, auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Sollte das Tatgericht im erneuerten Verfahren abermals zu einem Schuldspruch wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB gelangen, wird es diesen nicht nur formal mängelfrei und tragfähig zu begründen, sondern auch zur relevierten Frage des absolut oder nur relativ untauglichen Versuchs Stellung zu nehmen haben.
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