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11Os68/01•OGH 11Os68/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred S***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 1. März 2001, GZ 30g Vr 8061/00-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Manfred S***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt, weil er am 3. Oktober 2000 in Wien seinen am 13. August 1997 geborenen Sohn Niklas S***** vorsätzlich getötet hat, indem er dem schlafenden Kind einen Plastiksack auf das Gesicht drückte und es dadurch erstickte.
Die Geschworenen bejahten (stimmenmehrheitlich) die an sie gerichtete Hauptfrage nach § 75 StGB und ließen demgemäß die Eventualfrage in Richtung des Verbrechens des Totschlags nach § 76 StGB unbeantwortet.
Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Der Beschwerdeführer bekämpft die durch die Bejahung der Hauptfrage nach Mord sich indirekt ergebende "Negativfeststellung, er habe die ihm angelastete Tat nicht in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung verübt". Die Geschworenenmehrheit habe diesbezüglich in der Niederschrift (§ 331 Abs 3 StPO) festgehalten, "Gemütsbewegung auf Grund der Persönlichkeitsstruktur, jedoch nicht allgemein begreiflich" (Beilage B zu ON 57), was nach der Beschwerdeauffassung erhebliche Bedenken im Hinblick auf das Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. Sigrun R***** (S 135ff/II) wecke.
Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass der Beschwerdeführer nur einzelne Teile dieses Gutachtens hervorhebt. Bei dessen Gesamtbetrachtung mit dem übrigen Akteninhalt ergeben sich aber keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 344, 285d StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§§ 344, 285i StPO).
Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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