OGH 14Os7/01

14Os7/01Obergericht03.07.2001

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os7/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juli 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian R***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 15. September 2000, GZ 24 Vr 3.329/98-39, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kirchbacher, und des Verteidigers Mag. Schreiber, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christian R***** des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 26. September 1996 und zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt Ende September 1996 in Innsbruck mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten einen Dritten, nämlich seinen Bruder Klement R***** unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der Französischen Krankenkasse C***** und der Tiroler Gebietskrankenkasse durch Täuschung über Tatsachen, nämlich über das Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses des Klement R*****, zu Handlungen verleitet hat, die letztlich die Tiroler Gebietskrankenkasse an ihrem Vermögen schädigten, wobei er zur Täuschung ein falsches Beweismittel, nämlich einen vordatierten Krankenschein verwendete, "wobei der vom Vorsatz des Angeklagten umfasste Schaden mehrere hunderttausend Schilling umfasste, also jedenfalls 25.000 S überstieg".

Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen war der Angeklagte Geschäftsführer der F***** Versicherungsberatungs GmbH mit Sitz in Innsbruck. Sein Bruder Klement R***** lebte seit Jahren im Ausland und arbeitete für einen Verlag in Basel. Gelegentlich arbeitete er auch mit dem Angeklagten geschäftlich zusammen. Am 24. September 1996 wurde Klement R***** im französischen Ort R*****, wo er mit seiner Lebensgefährtin wohnte, bewusstlos aufgefunden und von der Rettung in das Krankenhaus von A***** eingeliefert. Am 25. September 1996 wurde er in ein Krankenhaus in C***** überstellt. Es wurde ein Hirntumor diagnostiziert. Davon wurde der Angeklagte informiert. Er entschloss sich, seinen Bruder als Dienstnehmer der Firma F***** bei der Tiroler Gebietskrankenkasse rückwirkend anzumelden.

Am 26. September 1996 veranlasste der Angeklagte telefonisch mit der Behauptung, sein Bruder arbeite seit ein paar Tagen bei der von ihm geführten Firma F*****, er sei noch nicht dazu gekommen, ihn anzumelden, über eine Steuerberatungskanzlei eine entsprechende Anmeldung des Klement R***** bei der Tiroler Gebietskrankenkasse.

Der Angeklagte ließ seinem Bruder einen Krankenschein zukommen, der nach dem 23. September 1996 mit dem Stempel der Firma F***** und unleserlicher Unterschrift ausgestellt und mit 23. September 1996 vordatiert worden war. Es handelte sich um eine "Bescheinigung über den Sachleistungsanspruch während eines Aufenthaltes in einem Mitgliedstaat". Solche Formulare stellte die Tiroler Gebietskrankenkasse den Arbeitgebern blanko zur Verfügung. Diese konnten darin selbständig das Datum einsetzen.

Am 18. November 1996 stellte die Tiroler Gebietskrankenkasse auf Grund der vom Angeklagten veranlassten Anmeldung selbst noch einen weiteren derartigen Krankenschein für die Zeit vom 4. November 1996 bis zum 31. Dezember 1996 aus. Auf Grund der Anmeldung und dieses Krankenscheins musste die Tiroler Gebietskrankenkasse sodann insgesamt 559.670,10 S an die Französische Sozialversicherung C***** bezahlen, die diese Krankenbehandlungs- und Krankentransportkosten für Klement R***** vorläufig getragen hatte.

Im November 1997 wurde Klement R***** rückwirkend ab 1. Juli 1996 bei seiner in Deutschland arbeitenden Lebensgefährtin Astrid L***** mitversichert (US 5).

Dem Angeklagten war beim Telefonat mit der Steuerberatungskanzlei am 26. September 1996 klar, dass sein Bruder nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis mit der Firma F***** stand und dass die Tiroler Gebietskrankenkasse diese Anmeldung nicht akzeptiert hätte, wenn sie davon und vom bereits eingetretenen Krankheitsfall gewusst hätte. Mit dem vordatierten Krankenschein wollte der Angeklagte vortäuschen, dass dieser schon vor dem Krankheitsfall ausgestellt worden sei. Bei der Anmeldung und bei der Überlassung des vordatierten Krankenscheins kam es dem Angeklagten darauf an, seinem erkrankten Bruder unrechtmäßig Leistungen auf Kosten der Tiroler Gebietskrankenkasse zu verschaffen. Dabei hielt er Behandlungs- und Transportkosten, also einen Gesamtschaden der Tiroler Gebietskrankenkasse in Höhe von mehreren hunderttausend Schilling, für möglich und fand sich damit ab. Als nicht erwiesen erachtete das Erstgericht diesen bedingten Vorsatz allerdings bezüglich eines 500.000 S übersteigenden Schadens.

Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit einer auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Das Vorbringen, auf Grund der rückwirkenden Mitversicherung des Klement R***** bei seiner in Deutschland arbeitenden Lebensgefährtin hätte deren Sozialversicherungsanstalt für die in Rede stehenden Kosten aufkommen müssen, weshalb eine Bereicherung des Genannten ebenso ausgeschlossen sei, wie infolge einer in der Beschwerde angenommenen Rückforderungsmöglichkeit gegen den deutschen Sozialversicherungsträger eine Schädigung der Tiroler Gebietskrankenkasse, ist nicht stichhaltig. Für die Strafbarkeit wegen Betruges kommt es auf den wirklichen Eintritt einer Bereicherung nicht an. In Ansehung dieses Merkmals genügt der Vorsatz des Täters, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern. Dabei ist gleich, ob der Täter eine zutreffende Vorstellung darüber hat, bei wem die mit dem irrtumsbedingten Vermögensschaden zusammenhängende Bereicherung eintreten werde. Essentiell ist im vorliegenden Fall, dass die Tiroler Gebietskrankenkasse täuschungsbedingt Aufwendungen übernommen hat, die mangels Erfüllung eines versicherungsbegründenden Tatbestandes nicht von ihr zu tragen waren, was den Feststellungen zufolge tatplangemäß sogar eine tatsächliche ungerechtfertigte Bereicherung an anderer Stelle bedeutete. Mit dem effektiven Verlust an Vermögenssubstanz war auch der Betrugsschaden eingetreten, woran entgegen der Beschwerdeauffassung die behauptete Ersatzmöglichkeit nichts ändert. Inwiefern der Angeklagte dazu noch Feststellungen vermisst, kann seinem Vorbringen mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung einer Feststellungslücke nicht entnommen werden.

Der auf "geltendes internationales und nationales Sozialversicherungsrecht" gestützte Einwand, dass öffentliche Krankenanstalten die Verpflichtung haben, die erforderliche ärztliche Hilfe zu leisten, ist in Fällen wie dem vorliegenden nicht zielführend. Nicht die Krankenbehandlung, sondern die vom Angeklagten durch Täuschung über die wahre Sachlage erwirkte Kostenübernahme wurde (zu Recht) als schadenskausale Vermögensverfügung gewertet.

Der unter Bezugnahme auf § 3 Abs 2 lit d ASVG, wonach Dienstnehmer, deren Dienstgeber den Sitz in Österreich haben und die ins Ausland entsendet werden, als im Inland beschäftigt gelten, sofern ihre Beschäftigung im Ausland die Dauer von (richtig:) fünf Jahren nicht übersteigt, vorgebrachte Einwand, dass ein dem ASVG unterfallendes Beschäftigungsverhältnis vorgelegen sei (und daher eine Kostentragungspflicht der Tiroler Gebietskrankenkasse bestanden habe), wird nicht aus dem festgestellten Sachverhalt abgeleitet. Nach den entgegen der Beschwerde für die rechtliche Beurteilung tragfähigen Urteilsannahmen war Klement R***** für den fraglichen Zeitraum kein Dienstverhältnis mit der vom Angeklagten geführten GmbH eingegangen (US 3, 8).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach § 147 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, die gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dabei wertete es als erschwerend die zweifache Betrugsqualifikation und den hohen, die Wertgrenze von 25.000 S um ein Vielfaches übersteigenden Schaden; als mildernd berücksichtigte es hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, das lange Zurückliegen der Tat (§ 34 Abs 2 StGB) und den achtenswerten Beweggrund (§ 34 Abs 1 Z 3 StGB).

Diesen Strafausspruch bekämpft der Angeklagte mit Berufung, mit der er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt.

Auf der Basis der vom Schöffengericht zutreffend herangezogenen und gewichteten Strafzumessungsgründe fand der Oberste Gerichtshof für eine Herabsetzung der - unter Bestimmung einer präventiv angemessenen Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von sieben Monaten keine Veranlassung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.

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