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14Os80/01•OGH 14Os80/01
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juli 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Maria d'A***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB, AZ 27b Vr 4.304/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Subsidiaranklägers Hanna I***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 6. November 2000, AZ 21 Bs 391/00 (= ON 8), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Wien eine Beschwerde des Subsidiaranklägers Hanna I***** gegen den Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13. September 2000, GZ 27b Vr 4304/00-5, mit dem dessen Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Dr. Maria d'A***** nicht Folge gegeben worden war, als unzulässig zurückgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Rechtsmittelentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz gesetzlich kein weiterer Rechtszug eröffnet ist (Mayerhofer StPO4 § 15 E 11, § 16 E 3).
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