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3Ob166/01k•OGH 3Ob166/01k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei D*****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, und weiterer betreibender Parteien, gegen die verpflichtete Partei Rupert S*****, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 1,209.737 sA und anderer Forderungen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Ersteherin R*****, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in Salzburg gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 9. April 2001, GZ 22 R 84/01h-90, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die im Revisionsrekurs enthaltene Behauptung, der die Genehmigung versagende Bescheid der Grundverkehrsbehörde sei dem Exekutionsgericht nicht innerhalb von vier Monaten zugekommen, ist aktenwidrig. Zum übrigen Rechtsmittelvorbringen s Angst in Angst, EO § 183 Rz 9.
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