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7Ob93/03g•OGH 7Ob93/03g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****AG, , vertreten durch Dr. Wolfgang Aigner, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Uversicherungs AG, *****, vertreten durch Dr. Ferdinand Neundlinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 5.514,12 samt Anhang und Feststellung (Streitwert EUR 36.336,42; Gesamtstreitwert EUR 41.850,54), den Beschluss
gefasst:
Der direkt an den Obersten Gerichtshof gerichtete Schriftsatz der klagenden Partei vom 30. 5. 2003 samt Vorlage eines Rechtsgutachtens wird zurückgewiesen.
Begründung:
Über die außerordentliche Revision der klagenden Partei entschied der Oberste Gerichtshof bereits am 28. 5. 2003. Der Schriftsatz war auch im Hinblick auf den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels (vgl Gitschthaler in Rechberger2 §§ 84, 85 ZPO Rz 21) und des Neuerungsverbotes (§ 504 Abs 2 ZPO) zurückzuweisen.
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