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7Ob139/03x•OGH 7Ob139/03x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Daniel W*****, geboren am , und der mj Nora W, geboren am , beide vertreten durch die Mutter Manuela W, über den Revisionsrekurs des Vaters Erich W*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 15. April 2003, GZ 20 R 11/03p180, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 16. Dezember 2002, GZ 4 P 15/02a175, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Der Vater wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Stockerau vom 28. 10. 1999 zur Leistung eines monatlichen Unterhalts für den mj Daniel von S 2.500 = EUR 181,68 und für die mj Nora von S 2.100 = EUR 152,61 verpflichtet.
Der Vater begehrt nun die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung ab 1. 1. 2000 für den mj Daniel auf S 1.490 = EUR 108,28 und für die mj Nora auf S 1.254 = EUR 91,13, da er nur mehr ein Einkommen von S 7.839 monatlich erziele.
Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters ab. Sein Einkommen habe sich nach den Feststellungen tatsächlich nur um 7,5 %, also nicht wesentlich, vermindert.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.
Dagegen richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Vaters, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.
Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:
Nach § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs außer im Falle des § 14 Abs 3 dieses Gesetzes jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden (§ 14a Abs 2 AußStrG) Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht EUR 20.000. Unterhaltsansprüche sind nämlich gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung, im vorliegenden Fall von der begehrten Herabsetzung, zu bewerten (7 Ob 242/02t, 7 Ob 146/02z uva). Da der dreifache Jahresbetrag der begehrten Herabsetzung EUR 20.000 nicht übersteigt, ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn dies das Rekursgericht ausspricht. Da das Rekursgericht aber gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist, kann diese Entscheidung nur mittels Antrag an das Rekursgericht nach § 14a Abs 1 AußStrG verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs bekämpft werden (7 Ob 242/02t, 7 Ob 146/02z uva).
Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.
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