Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
3Ob123/03i•OGH 3Ob123/03i
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Edith K*****, vertreten durch Dr. Hellmut Prankl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Manuela G*****, vertreten durch Dr. Herwig Medwed und Mag. Dr. Stephan Medwed, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2002, GZ 1 R 273/02w16, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Auf die als erheblich bezeichneten Rechtsfragen kommt es in Wahrheit deshalb nicht entscheidend an, weil die Klägerin ihrer Behauptungs- und Beweislast für das Überwiegen ihrer Interessen (§ 30 Abs 2 Z 8 MRG) gegenüber denen der Beklagten (JBl 1985, 238; Würth in Würth/Zingher, Miet- und WohnR20 § 30 MRG Rz 50 mwN) nicht nachgekommen ist. Entgegen den nicht näher begründeten Ausführungen in der außerordentlichen Revision der Klägerin handelt es sich nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen bei ihrem Haus nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung ohne Zweifel um eines mit zwei selbständigen Wohnungen und damit um kein Einfamilienhaus, bei welchem nach lit a leg cit die Interessenabwägung entfiele. Selbst bei Bejahung des Eigenbedarfs könnte demnach die Aufkündigung nicht aufrecht erhalten werden.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.