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15Os88/03•OGH 15Os88/03
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann D***** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 15, 146, 148 erster Fall StGB, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 21. März 2003, GZ 42 Hv 64/02b-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann D***** des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 15, 146, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 5. Oktober 2002 in St. Thomas/Blasenstein mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, im Urteil angeführte acht Personen durch Täuschung über Tatsachen zur Zahlung von Geldbeträgen zu verleiten versucht, welche die Genannten jeweils um zumindest 71,50 Euro am Vermögen schädigen sollte, indem er sie unter der Vorspiegelung, er würde um Unterstützungszahlungen oder fördernde Mitgliedschaften werben, die der Finanzierung des Ankaufs und Betriebs von Rettungshubschraubern dienen würden, zu einem Abschluss einer Clubmitgliedschaft und internationalen Rückholversicherung mit einem Jahresbeitrag von 121 Euro, verbunden mit einer grundsätzlichen 5-jährigen Mitgliedschaft beim S***** samt Ermächtigung, den Jahresbeitrag zuzüglich einer einmaligen Aufnahmegebühr von 11 Euro vom Konto einzuziehen, veranlasste, wobei es infolge Kündigung des Vertrages beim Versuch blieb, zumal noch keine Abbuchung erfolgte oder abgebuchte Beträge nach Kündigung rücküberwiesen wurden.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider durfte das Schöffengericht den zum Beweis dafür, dass "Alfred M***** seine Verkäufer dahingehend geschult hat, dass die Mitglieder bei S***** dem Auf- und Ausbau des Rettungswesens insbesondere der Flugrettung dient", weil "bei Bestätigung der angeführten Zeugen der Betrugsvorsatz fehlt", gestellten Antrag auf Vernehmung der Zeugen Brigitte N. und Birgit L***** (S 327 f) zu Recht ablehnen. Im Hinblick darauf, dass die angeführten Zeugen bei Schulungsgesprächen des Angeklagten nicht anwesend waren, hätte der Antrag einer besonderen Begründung bedurft, warum aus den Aussagen der Zeuginnen das letztangeführte Beweisziel zu erwarten sei, zumal aus Schulungsgesprächen der Zeuginnen nicht notwendig darauf zu schließen ist, was Alfred M***** mit dem Angeklagten besprochen hat. Das dazu erstattete weitergehende Beschwerdevorbringen ist verspätet und demnach unbeachtlich. Ein Antrag auf Vernehmung einer weiteren Zeugin namens Tanja N. wurde der Beschwerde zuwider in der Hauptverhandlung nicht gestellt. Entgegen der Mängelrüge (Z 5) hat das Erstgericht den vorgelegten "Interviewfragebogen" (Beilage A) nicht unerörtert gelassen, sondern sämtliche dem Angeklagten zur Verfügung stehenden Unterlagen in seine Erwägungen einbezogen (US 18). Anhaltspunkte für eine Anleitung zur Vortäuschung des Sammelns von Spendengeldern bietet diese Urkunde im Übrigen nicht. Ob der an Provisionszahlungen interessierte Angeklagte Stornierungen der Verträge in Kauf genommen habe oder nicht, betrifft keinen für die Beweisfrage erheblichen Umstand.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Hinweis auf die Aufklärung des Angeklagten über Stornierungsmöglichkeiten keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen zum Betrugsvorsatz zu erzeugen. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist mit der bloßen Behauptung, es seien "bezüglich der subjektiven Tatseite keine oder nicht ausreichende Feststellungen getroffen worden" nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie die getroffenen Feststellungen (US 12 f) vernachlässigt und nicht dartut, welche Konstatierungen darüber hinaus noch erforderlich sein sollen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz folgt (§ 285i StPO).
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