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15Os96/03•OGH 15Os96/03
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dachsberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hans A***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG, AZ 12a Vr 981/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 12. Juni 2003, AZ 18 Bs 150/03, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die (als Revision bezeichnete) Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Da gegen Beschlüsse eines Oberlandesgerichtes als Beschwerdegericht in Strafsachen kein weiterer Rechtszug zulässig ist (§§ 15, 16 StPO; 15 Os 53/02, 15 Os 149/02 uam), war die Beschwerde zurückzuweisen.
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