OGH 5Ob197/03m

5Ob197/03mObergericht26.08.2003

Gesamter Gesetzestext

OGH 5Ob197/03m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Wiederaufnahmskläger 1. Helmut L*****, 2. Helmut L***** jun., , 3. Michael L, 4. Armin O*****, 5. Valentin B*****, 6. Beate W*****, 7. Oswald L*****, alle vertreten durch Gradischnig Gradischnig, Rechtsanwälte GmbH in Villach, wider die wiederaufnahmsbeklagten Parteien 1. Marktgemeinde S***** und 2. Jagdgemeinschaft S*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 22 Cg 17/03x des Landesgerichtes Klagenfurt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 5. Juni 2003, GZ 3 R 75/03d-6 den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Rechtsansicht der 2. Instanz ist durch OGH-Judikatur gedeckt (RIS-Justiz RS0044741, RS0044825). Wie die beiden Klagsvorbringen zu verstehen sind und ob Sachverhaltsabweichungen vorliegen, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. In der Klage vom 8. 12. 2002 wurde noch nicht behauptet, dass die doppelte 2/3-Mehrheit fehlt. Diese nunmehrige Behauptung zielt zwar auch auf die Nichtigkeit des Vertrages ab, hat aber einen anderen Sachverhalt zum Inhalt.

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