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9ObA84/03y•OGH 9ObA84/03y
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Johannes Denk als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ljubivoje M*****, vertreten durch Mag. Stephan Meusburger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1) Jakob E*****, 2) Renate A*****,
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Der Antrag der Revisionsgegner auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Eine im Berufungsverfahren unterbliebene Rechtsrüge kann nach ständiger Rechtsprechung in der Revision nicht nachgeholt werden (Kodek in Rechberger, ZPO² § 503 Rz 5 mwN; RIS-Justiz RS0043573). Dies gilt auch für die außerordentliche Revision (9 ObA 1033/92; 8 Ob 128/00g ua).
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