OGH 9ObA90/03f

9ObA90/03fObergericht27.08.2003

Gesamter Gesetzestext

OGH 9ObA90/03f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.08.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Univ. Doz. Dr. Bydlinski sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Johannes Denk als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wilfried J*****, vertreten durch Dr. Markus Orgler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei G***** regGenmbH, ***** vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 9.740,58 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 27. Mai 2003, GZ 15 Ra 47/03d22, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits und Sozialgericht vom 26. Februar 2003, GZ 43 Cga 130/02z17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Die Frage der Auslegung einer in einem schriftlichen Vertrag enthaltenen Formulierung ist regelmäßig so einzelfallabhängig, dass sie nicht als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu qualifizieren ist (vgl nur MR 1989, 210, RZ 1994/45, MietSlg 51.116 uva). Anders wäre es, wenn etwa die Auslegungsregeln des ABGB verletzt werden (MietSlg 44.815, 50.093 ua) oder wenn dem Berufungsgericht sonst eine ganz erhebliche Fehlbeurteilung im Einzelfall vorzuwerfen ist (MietSlg 50.547, EFSlg 88.157 ua). Derartiges ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Dass auch eine andere Auslegung eines Vertrages vertretbar wäre, begründet keine erhebliche Rechtsfrage (MietSlg 50.428, Arb 11.955 ua).

Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage kann auch nicht mit dem Hinweis darauf begründet werden, dass ähnliche Formulierungen häufig in Arbeitsverträgen enthalten sind. Es kommt eben nicht darauf an, wie ähnliche Vertragsklauseln vernünftigerweise zu verstehen sind, sondern wie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles der konkrete Erklärungsempfänger die zu beurteilende Willenserklärung seines Vertragspartners verstehen durfte. Aus diesem Grunde ist für die beklagte Partei auch durch den Hinweis auf eine Entscheidung des erkennenden Senats, in der die Formulierung "in Ausübung seines Dienstes" zu beurteilen war (9 ObA 154/01i), nichts zu gewinnen, zumal darin das zeitliche Element ("während") nicht eigens angesprochen wird.

Unverständlich ist schließlich die Auffassung der Revisionswerberin, aus der "Handhabung" der Vertragsbestimmung im Falle eines anderen Dienstnehmers könne dem Kläger gegenüber die von der beklagten Partei gewünschte Auslegung erreicht werden. Dem hat schon das Berufungsgericht zu Recht entgegengehalten, dass bei der Auslegung einer Vertragsbestimmung grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist. Es bestand für den Kläger auch keinerlei Veranlassung, gegen die von der beklagten Partei im Falle eines anderen Dienstnehmers längere Zeit nach Unterfertigung des eigenen Dienstvertrages vertretene Auslegung zu remonstrieren und darauf hinzuweisen, dass er die betreffende Vertragsklausel bisher (berechtigterweise) anders verstanden habe. Die Auffassung, das bloße Schweigen könnte in einem solchen Fall inhaltlich zu einer Vertragsänderung zu Ungunsten des Klägers geführt haben, widerspricht klar den strengen Anforderungen des § 863 Abs 1 ABGB an den Erklärungswert schlüssigen Verhaltens. Warum es schließlich von Bedeutung sein sollte, dass der Kläger gleichzeitig auch Genossenschaftsmitglied der beklagten Partei war, ist nicht nachvollziehbar.

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