OGH 2Ob170/03v

2Ob170/03vObergericht28.08.2003

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Ob170/03v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.08.2003

Kopf

DerOberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schinko, Dr.Tittel, Dr.Baumann und Hon.Prof.Dr.Danzl als weitere Richterin der Rechtssache der klagenden Partei E***** GmbH,, vertreten durch Dr.Herbert Grass, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, wider die beklagte Partei Franz K, Dienstnehmer, *****, vertreten durch Dr.BerndFritsch und andere Rechtsanwältein Graz, wegen EUR36.336,41 sA,über die Revisionder klagendenPartei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 10.März2003, GZ5R 2/03h21,womit infolgeBerufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZivilrechtssachenGraz vom 29.Oktober2002, GZ22Cg302/01p17, bestätigtwurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

DerRevision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR1.754,82 (darin enthalten EUR292,47, keine Barauslagen) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen14Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Dieklagende Gesellschaft mbH hat zwei Gesellschafter mit einer Stammeinlage vonje S250.000,- nämlich Melitta H***** und den Beklagten. Dieser war vor dem 18. 5. 2001 auch selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer, seither ist Mag.Günther K***** Geschäftsführer der klagenden Partei.

Mit der am 26.11. 2001 eingebrachtenKlage begehrt dieklagende Gesellschaft vom Beklagten als ihrem vormaligen Geschäftsführer Schadenersatzin der Höhe des Klagsbetrages wegen mangelhafter, nicht derSorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes entsprechender Geschäftsführertätigkeit.

Der Beklagte wendete ein, die Verfolgung von Ersatzansprüchen der klagenden Gesellschaft mbH gegen ihren Geschäftsführer aus dessen Geschäftsführertätigkeit setze als materiellrechtliches Anspruchserfordernis die Beschlussfassung der Gesellschafter nach §35 Abs1 Z6 GmbH voraus; einsolcher Beschluss sei bislang nicht gefasst worden. Es sei ihm dadurch dieMöglichkeitgenommen worden, in der GesellschafterversammlungWiderspruch zuerhebenund in weiterer Folge allenfallseine Klage auf Nichtigerklärung desBeschlusses einzubringen.

Die klagende Partei erwiderte darauf, ein Gesellschafterbeschlusssei hier nicht erforderlich, er wäre einebloße Formalität und sohin ein überflüssiger Umweg. Beim Beklagten, einem der zwei Gesellschafter der klagenden Partei, wäre dasin §39 Abs4 GmbHGgeregelte Stimmverbot zumTragen gekommen, weshalbdie weitereGesellschafterin allein zurBeschlussfassung zur Verfolgung vonErsatzansprüchen gegenüber dem Beklagten berechtigt gewesen wäre. Die Klage sei mit Wissen und Willen der weiteren Gesellschafterin eingebracht worden.

Das Erstgericht wiesdas Klagebegehrenab und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass es derBeschlussfassung derGesellschafter gemäß§35Abs1Z6 GmbHG bedürfe, um einen Ersatzanspruch wegen Verletzung der einen Geschäftsführereiner GmbH treffenden Obliegenheiten in einemgerichtlichen Verfahren geltend zu machen; ohne Beschlussfassung der Gesellschafter sei die GmbH nicht sachlegitimiert. Ein Gesellschafter sei beider Beschlussfassung überdie Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Gesellschaftvom Stimmrecht ausgeschlossen. Es bedürfe einesGesellschafterbeschlusses auch in denFälleneiner Zweipersonengesellschaft, in der eine Person GesellschafterGeschäftsführer sei,weil nur durch dieDurchführung der vom Gesetz geforderten Generalversammlung der vom Stimmrecht bei der Beschlussfassung über eine mögliche Klagsführunggegenihn ausgeschlossene Gesellschafter (und ehemaliger Geschäftsführer) die Möglichkeit habe, seinRecht auf Anhörung zu verwirklichen, Einfluss auf die Mitgesellschafter auszuüben und seinenStandpunkt zuvertreten (2Ob328/01a).

Das von der klagenden Partei angerufeneBerufungsgericht bestätigte diese Entscheidung undsprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.

Es vertrat die Ansicht, dass auch bei der hier vorliegenden ZweipersonenGmbH derstimmrechtslose Gesellschafter einen Anspruch auf die Teilnahme an der Generalversammlung habe, in der er über die Einleitung eines Rechtsstreites gegen ihn entschieden werde; nur auf diese Weise habe er die Möglichkeit, seine Ansicht vorzutragen, von den anderen gehört zu werden und argumentativ auf die Bildung des Gesellschafterwillens Einfluss zu nehmen. ImHinblick darauf wäre die Abhaltungeiner förmlichen Generalversammlung vor Einbringung derKlage der hier klagenden Gesellschaft gegen ihren ehemaligen Geschäftsführer, den Beklagten, kein überflüssiger Formalismus gewesen, weshalb eine materiellrechtliche Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruches durch die klagende Gesellschaft gegen den Beklagten fehle.

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil keine gefestigte Rechtsprechung des OberstenGerichtshofes vorliege und diese auch widersprüchlich erscheine (9ObA358/98g und 2Ob328/01a), weil es im Hinblick auf die durch die zwingende Bestimmungdes§35Abs1Z6 GmbHG der Entscheidung der Gesellschafter vorbehaltene Geltendmachung von Ersatzansprüchender Gesellschafterausder Geschäftsführung gegen die (ehemaligen) Geschäftsführer nach Auffassung des Berufungsgerichtes bei einer ZweipersonenGmbH nicht darauf ankommen könne,dass der eine, der den anderen namens der Gesellschaft in Anspruch nehmen wolle, zugleich allein vertretungsbefugter Geschäftsführer sei, zumalwohl von einer fehlenden Unbefangenheit des (weiteren)Geschäftsführers auszugehen sei und die Kompetenz der Gesellschafter zur Entscheidung über Ersatzansprüche auch aus der zwingenden Zuständigkeit derselben, über die Entlastungder Geschäftsführung des Aufsichtsrates zu befinden, ableitbar sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde;hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei hat Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der beklagten Partei nicht Folge zu geben.

DieRevision ist zulässig aber nicht berechtigt.

Die klagende Partei machtinihrem Rechtsmittelgeltend, der Beklagte hätte auch im Falle der Abhaltung einer vorausgehenden Generalversammlung die Klagsführung nicht verhindern können, weil er in seinerEigenschaft alsGesellschafter der klagenden Partei bei der Beschlussfassung über die Einleitung eines Rechtsstreites zwischen ihmundder klagenden Partei vom Stimmrecht ausgeschlossen und die Beschlussund Mehrheitsfähigkeit der Generalversammlung schonallein durch die andere Gesellschafterin gegebengewesen wäre. Der Umstand, dass die andere Gesellschafterinallein den Beschluss über die Einleitung des gegenständlichen Rechtsstreites hätte fassen könne,könne nur zur analogen Anwendung jener Judikatur führen, welche der Oberste Gerichtshof zur Frage der Notwendigkeit eines Gesellschafterbeschlusses im Falle einer Klageder durch den Alleingeschäftsführer vertretenen Gesellschaftentwickelt habeund welche eben keinenweiteren Formalakt (Gesellschafterbeschluss) vorsehe.

Hiezu wurde erwogen:

Gemäß §35 Abs1 Z6 GmbHG unterliegen der Beschlussfassung der Gesellschafterdie Geltendmachung der Ersatzansprüche, die der Gesellschaftaus der Errichtung oder Geschäftsführung gegen die Geschäftsführer, deren Stellvertreteroderden Aufsichtsrat zustehen. Dabei handelt es sich um eine materiellrechtlicheVoraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruches gegen einen Geschäftsführer, bei dessen Fehlen dieKlage abzuweisen ist (2Ob328/01a,SZ63/16 mwN). Der Gesellschafterbeschluss ist allerdingsentbehrlich, wenn das Beschlusserfordernis eine bloßeFormalität, ein überflüssigerUmweg wäre (9ObA358/98g = EvBl 1999/128= RdW1999, 529). Im vorliegendenFall kannaber- so wie auch im Fall der Entscheidung 2Ob328/01a -nicht gesagtwerden, die Beschlussfassung in der Generalversammlung wäre ein bloßer Formalismus und daher entbehrlich. Richtig ist zwar, dass der Beklagte bei dieserGeneralversammlungvon der Ausübungdes Stimmrechtes ausgeschlossen gewesen wäre (§39 Abs4 zweiter Satz GmbHG). Dies ändert aber nichtsdaran, dasserandieser Generalversammlung teilnahmeberechtigt gewesen wäre; auch stimmrechtslose Gesellschafter haben einen Anspruch darauf,ihreAnsichtvortragen zu können und von den anderengehört zu werden(2Ob328/01a mwN; weiters noch Karsten SchmidtinScholz, Kommz GmbHG9 §47 Rz175 und §48 Rz12). Das Teilnahmerecht an der Generalversammlung umfasst das Recht auf Anwesenheitund das Recht auf Teilhabung an derBeratung der Versammlungsgegenstände (Hüfer in Hachenburg,Komm z GmbHG8,§48 Rz13). Der Beklagte hätte sohin bei Abhaltung einerGeneralversammlung dieMöglichkeit gehabt, seinenStandpunkt darzulegen und zu verlangen, von der anderen Gesellschafterin gehört zu werden. Der erkennende Senat hält daher bei neuerlicher Prüfung die schon inderEntscheidung2Ob328/01avertretenen Rechtsansicht, dass auch beieiner ZweimannGmbH die Abhaltung einer förmlichen Generalversammlung keinenüberflüssigen und daher entbehrlichen Formalismus darstellt, aufrecht.

Zutreffendsinddaher die Vorinstanzen vomFehlen einer materiellrechtlichenVoraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruches durch die klagende Gesellschaft ausgegangen, weshalb deren Revision nicht Folge zu geben war.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§41, 50 ZPO.

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