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1Ob196/03k•OGH 1Ob196/03k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer, Dr.Zechner und Univ.Doz.Dr.Bydlinski als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Friedrich G*****, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17.Juni2003, GZ42R409/03p57, womit der Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 31.März2003, GZ1P222/02v52, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Dem Rekursgericht wird die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Begründung:
Das Erstgericht bestellte für den Betroffenen einen Rechtsanwalt zum Sachwalter und betraute diesen mit der Verwaltung des Vermögens des Betroffenen und dem Abschluss langfristig bindender Verträge oder Kaufverträge.
Dieser Beschluss wurde dem Betroffenen an seiner aktenkundigen Wohnanschrift am 8. 4. 2003 durch Hinterlegung zugestellt.
Das Rekursgericht wies den vom Betroffenen am 30.4. 2003 beim Erstgericht überreichten Rekurs als verspätet zurück. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei. Ausgehend vom Datum des Beginns der Abholfrist habe die 14tägige Rekursfrist des §11Abs 1 AußStrG am 22.4.2003 geendet, sodass der am30. 4. 2003 überreichte Rekurs verspätet sei. Bei Bestellung eines Sachwalters könne nicht gemäß§11 Abs 2 AußStrG auf ein verspätetes Rechtsmitel Bedacht genommen werden.
Der Revisionsrekurs des Betroffenen ist zulässig und berechtigt.
Auf Grund der mit dem Revisionsrekurs vorgelegten Aufenthaltsbestätigung steht fest, dass sich der Rechtsmittelwerber vom 27.3.2003 bis 17. 4. 2003 nicht an der Abgabestelle, sondern auf Kur befunden hat.
Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück beim zuständigen Postamt zu hinterlegen (§ 17 Abs 1 ZustG). Die hinterlegte Sendung gilt mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (§ 17 Abs 3 ZustG). Eine wirksame Ersatzzustellung nach § 17 ZustG setzt demnach voraus, dass die Partei, weil sie sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, die Möglichkeit hat, der Hinterlegungsanzeige Folge zu leisten. Eine solche Möglichkeit besteht nicht, wenn sie etwa aus Urlaubsgründen ortsabwesend ist (SZ 57/141; JBl 1980, 326 je mwN; 10ObS346/02h ua).
Die während der Ortsabwesenheit des Rechtsmittelwerbers erfolgte Hinterlegung, die mit der Bekanntgabe des Beginns der Abholfrist verbunden war, konnte daher die Rekursfrist nicht in Gang setzen. Behob der Rekurswerber - wie von ihm vorgebracht - nach dem 17. 4. 2003 das Schriftstück, war sein am 30.4. 2003 überreichtes Rechtsmittel rechtzeitig.
Dem Revisionsrekurs des Betroffenen ist Folge zu geben, der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
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