Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
10Nc15/03t•OGH 10Nc15/03t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH , vertreten durch Beck, Krist Bubits, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Mödling, gegen die beklagte Partei A Coop., *****, wegen EUR 1.938 sA, über den Ordinantionsantrag der klagenden Partei den Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Begründung:
Die Klägerin beabsichtigt gegen die in Spanien ansässige Beklagte aus einer trotz Fälligkeit und mehrmaliger Mahnung nicht bezahlte Rechnung EUR 1.983 sA geltend zu machen. Sie sei von der Beklagten mit der Durchführung eines Transportes von Spanien nach Österreich mit Ablieferungsort in Wien beauftragt worden. Der Transportauftrag unterliege der CMR, weshalb im Hinblick auf den Ablieferungsort die inländische Gerichtsbarkeit gegeben sei. Mangels die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes regelnder nationaler Bestimmungen werde beantragt, das sachlich zuständige Bezirksgericht für Handelssachen Wien als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Dies erscheine wegen des Ablieferungsortes aber auch deshalb zweckmäßig, weil sich die zur Ablieferung der transportierten Güter eventuell zu befragenden Zeugen in Wien befänden.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach § 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Sowohl Österreich als auch Spanien sind Vertragsstaaten der CMR (Schütz in Straube HGB I3 Anh I zu § 452 Vorbem Rz 2 [CMR]). Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich abgeliefert wurde, ist die inländische Jurisdiktion für die aus dem Beförderungsvertrag resultierenden Entgelt- und Schadensansprüche gegeben. Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ist infolge Fehlens eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen.
Die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) sind gemäß deren Art 71 hier nicht anzuwenden, weil Art 31 CMR als lex specialis der Vorrang zukommt (RIS-Justiz RS0111094 [T2]; Klauser, Europäisches Zivilprozessrecht, Art 71 EuGVVO Anm 1 ff).
In Stattgebung des Ordinationsantrages war zweckmäßigerweise das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.