OGH 13Os61/03

13Os61/03Obergericht03.09.2003

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os61/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael E***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG und weiterer Straftaten über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 30. Jänner 2003, GZ 35 Hv 7/03d-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Michael E***** "zu

A) und B) des Verbrechens nach § 28 Abs 2, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG, teilweise in Form der Beteiligung nach § 12 StGB", richtig: zu A) des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG, zu B) der Verbrechen nach § 12 dritter Fall StGB, § 28 Abs 2 zweiter Fall SMG, sowie der Vergehen zu C) nach § 27 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG und zu D) nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG schuldig erkannt.

Danach hat er zu datumsmäßig nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten zwischen ca Anfang 2002 und 8. November 2002 in Innsbruck und an anderen Orten

zu A) den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Abs 6), nämlich mindestens 10 kg an Cannabisprodukten, durch gewerbsmäßigen Verkauf an von ihm namentlich nicht preisgegebene Suchtgiftabnehmer in Verkehr gesetzt, wobei er die Taten mit Beziehung auf ein Suchtgift beging, dessen Menge zumindest das 25fache der im Abs 6 angeführten Menge ausmachte; zu B) zu den Taten des abgesondert verfolgten Luc H*****, welcher den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (Abs 6), nämlich zumindest ca 11 kg an Cannabisprodukten (Haschisch und Marihuana) im Verlauf von zwei Schmuggelfahrten von den Niederlanden (Venlo) aus- und nach Österreich (Innsbruck) einführte, dadurch beigetragen, dass er ihm einen eigens zum Suchtgiftschmuggel präparierten PKW zur Verfügung stellte;

zu C) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte, nämlich insgesamt nicht mehr feststellbare Mengen an Cannabisprodukten und zwei Ecstasy-Tabletten, beim abgesondert verfolgten Luc H***** und einer namentlich nicht bekannten Person für den Eigenbedarf erworben und damit besessen, und

zu D) wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe (§ 17 Abs 1 Z 6 WaffG), nämlich eine Stahlrute, besessen.

Nur gegen die Schuldsprüche wegen der Verbrechen nach dem SMG richtet sich die nominell auf Z 4, 5 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch unberechtigt ist.

Unter Zitierung des § 281 Abs 1 Z 4 kritisiert die Beschwerde, dass in den Entscheidungsgründen festgehalten worden sei, es wäre unter anderem das Beweismittel des "wesentlichen Inhaltes des Aktes gegen Luc H***** herangezogen worden". Dies stelle jedoch einen Verstoß gegen ein faires Verfahren iSd Art 6 EMRK dar, weil sich der bezeichnete Akt weder als Beiakt noch in Kopienform im vorliegenden Gerichtsakt befunden hätte, und somit nicht nachvollzogen werden könne, welche Akteninhalte verwendet worden seien. Das Vorbringen geht schon mangels der prozessualen Voraussetzungen (Antrag in der Hauptverhandlung) ins Leere; soweit der Sache nach auch ein mangelndes Vorkommen der Beweise in der Hauptverhandlung behauptet wird (Z 5), übersieht die Beschwerde, dass der vorliegende Strafakt bereits beginnend mit ON 2 zu wesentlichen Teilen aus Kopien des Aktes gegen Luc H***** besteht, und das Ersturteil hiezu vielfach Seitenzitierungen enthält. Im Übrigen unterlässt es die Beschwerde, deutlich und bestimmt zu bezeichnen, welche erheblichen, im Ergebnis entscheidende Tatsachen betreffenden Aktenteile nicht in der Hauptverhandlung vorgekommen wären.

Ebenfalls nominell aus Z 4 wird behauptet, dass die Tatrichter ihrer Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit durch Unterlassung der Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Reinheitsgehalt des sichergestellten Suchtgiftes (56,2 Gramm Haschisch) verstoßen hätten.

Abgesehen davon, dass die der Sache nach als Aufklärungsrüge nach Z 5a anzusehende Beschwerde gar nicht behauptet, der Angeklagte sei an einer entsprechenden Antragstellung verhindert gewesen, vermag sie auch eine Erheblichkeit der begehrten Beweisaufnahme nicht darzulegen, stellt doch das sichergestellte Suchtgift nur einen geringen Teil des vom Angeklagten in Verkehr gesetzten Suchtgiftes dar, das er in mehreren Teilmengen bezogen hatte.

Im Kern trachtet die Rüge nach Art einer Schuldberufung - und damit auf unzulässige Art - die Richtigkeit der vom Erstgericht angestellten, keineswegs unlogischen Überlegungen zum Reinheitsgrad der inkriminierten Suchtgiftmengen in Zweifel zu ziehen. Die Mängelrüge (Z 5) meint, dass der Ausspruch über entscheidende Tatsachen undeutlich, unvollständig, mit sich selbst im Widerspruch und auch offenbar unzureichend begründet sei, indem sie unter isolierter Hervorkehrung einzelner (vermeintlicher) Beweisergebnisse, insbesondere aus den Vernehmungen der Zeugen H*****, Mario und Daniel H***** und Teilen der Verantwortung des Angeklagten eigene teils spekulative Beweiserwägungen anstellt. Solcherart werden jedoch keine Begründungsmängel aufgezeigt, weil das Erstgericht nicht verhalten ist, auf alle Details der Verfahrensergebnisse einzugehen und sie einzeln dahin abzuwägen, inwieweit sie für oder gegen den Angeklagten sprechen. Es hat nämlich nach einer Gesamtschau in gedrängter Form seine Entscheidungsgründe darzulegen. Wenn sich dabei die Tatrichter im Falle mehrerer Lösungsmöglichkeiten für eine dem Angeklagten nachteilige Variante entschließen und diese logisch und ohne Übergehung wichtiger Verfahrensergebnisse begründen, ist dies als Ausfluss der freien Beweiswürdigung mit Mängelrüge unbekämpfbar, mag auch eine dem Angeklagten günstigere Lösung ebenso möglich erscheinen.

Soweit die Rüge noch behauptet, eine Begründung für die Gewerbsmäßigkeit sei das Erstgericht zur Gänze schuldig geblieben, genügt es auf die hinlänglichen Ausführungen US 13 hinzuweisen. Die Tatsachenrüge (Z 5a) zeigt keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit entscheidender Tatsachenfeststellungen auf, sondern trachtet - wie bereits in wesentlichen Teilen die Mängelrüge - prozessordnungswidrig nach Art einer Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung anzuzweifeln.

Einmal mehr ist darauf hinzuweisen, dass die Behauptung fehlender Gründe (bzw "Feststellungen") für die Annahme gewerbsmäßigen Handels aktenfremd ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass sich für die Erledigung der Berufung die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck ergibt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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