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1Nc45/03p•OGH 1Nc45/03p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. Ludwig M*****, 2. M***** Gesellschaft mbH, ***** 3. W***** Gesellschaft mbH, 4. L***** Gesellschaft mbH, und 5. P Gesellschaft mbH, alle *****, die zweit- bis fünftklagenden Parteien vertreten durch den Erstkläger als Geschäftsführer bzw Liquidator, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen "Geldleistung in Höhe des gesetzlichen Ausmaßes als Ersatzansprüche gemäß § 1 AHG" und Feststellung (Streitwert S 52.000) den Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den von den klagenden Parteien gestellten Verfahrenshilfeantrag vom 15. 12. 1999 (ON 1) wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die klagenden Parteien leiten unter anderem aus einem von ihnen behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten von Richtern des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz bzw des Oberlandesgerichts Graz Amtshaftungsansprüche ab. Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag vom 15. 12. 1999, dessen Behandlung noch offen ist (siehe ON 23, 37 und 40), ist daher ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Graz befindliches Landesgericht gemäß § 9 Abs 4 AHG zu bestimmen.
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