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1Nc44/03s•OGH 1Nc44/03s
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller Josef und Stefanie M*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens den Beschluss
gefasst:
Zur Behandlung der als Amtshaftungsklage bezeichneten Eingabe vom 14. 4. 2003 sowie zur Verhandlung und Entscheidung des sich daran allenfalls anschließenden Verfahrens wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz bestimmt.
Begründung:
Die Antragsteller beabsichtigen, gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage wegen eines von ihnen behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens von Richtern des Landesgerichts St. Pölten bzw des Oberlandesgerichts Wien zu erheben. Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Handlungen oder Unterlassungen von Richtern des Gerichtshofs erster Instanz und/oder des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, die sonst gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständig wären, ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG). Die Bestimmung des Landesgerichts Linz erweist sich als zweckmäßig.
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