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10Nc22/03x•OGH 10Nc22/03x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Internationale T*****-S***** L***** Gesellschaft mbH, , vertreten durch Fritsch, Kollmann Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Hermann C. S N*****. GmbH Co KG, *****, wegen EUR 700,-- sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.
Begründung:
Die Klägerin beabsichtigt gegen die Beklagte, die ihren Sitz in Deutschland hat, EUR 700,-- sA an Frachtkosten für einen Transport, den sie von Deutschland nach Österreich durchgeführt habe, gerichtlich geltend zu machen. Unter Bezugnahme auf Art 31 Z 1 lit b CMR begehrt die Klägerin, ein örtlich zuständiges Gericht gemäß § 28 JN zu bestimmen.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich zu übernehmen war, ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben. Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten der CMR. Da es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehlt, war gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht - zweckmäßigerweise das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz - zu bestimmen.
Die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) sind gemäß deren Art 71 hier nicht anzuwenden, weil Art 31 CMR als lex spezialis der Vorrang zukommt (RIS-Justiz RS0111094 [T 2]).
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