OGH 5Nc27/03w

5Nc27/03wObergericht08.09.2003

Gesamter Gesetzestext

OGH 5Nc27/03w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Hurch als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu 3 Cg 125/03t anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Helmut Z*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch BKQ Klaus und Quendler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen EUR 65.400 und Feststellung (Streitinteresse EUR 7.267) über den Delegierungsantrag der klagenden Partei nachstehenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichtes Linz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.

Begründung

Begründung:

Die vorliegende Delegierungssache ist im Wesentlichen jenen Fällen gleichgelagert, über deren Delegierung der Oberste Gerichtshof jüngst ua zu 2 Nc 8/03d und 7 Nc 13/03a entschieden hat. Die dort gebrauchten Zweckmäßigkeitsargumente (die den auch dort eingeschrittenen Parteienvertretern bereits bekannt sind) treffen auch hier zu, weshalb die Delegierung zu bewilligen war.

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