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5Nc28/03t•OGH 5Nc28/03t
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl B*****, vertreten durch Dr. Otto Hans Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch BKQ Klaus und Quendler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen EUR 65.400,-- sA und Feststellung, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den Beschluss
gefasst:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichtes Linz das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.
Begründung:
Die vorliegende Delegierungssache ist im Wesentlichen jenen Fällen gleichgelagert, über deren Delegierung der Oberste Gerichtshof jüngst ua zu 2 Nc 8/03d und 7 Nc 13/03a entschieden hat. Die dort gebrachten Zweckmäßigkeitsargumente (die den auch dort eingeschrittenen Parteienvertretern bereits bekannt sind) treffen auch hier zu, weshalb die Delegierung zu bewilligen war.
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