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11Os103/03•OGH 11Os103/03
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtswärters Mag. Allmayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Stefan B***** und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 224 Ur 240/02s des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die als "Rekurs" bezeichnete Eingabe des Anton S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 18. Juni 2003, AZ 22 Bs 148/93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der "Rekurs" wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 18. Juni 2003, AZ 22 Bs 148/03, wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Privatbeteiligten Anton S***** gegen den Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30. April 2003 (ON 8), mit welchem der nach Zurücklegung einer entsprechenden Anzeige S***** gegen die im Spruch genannten Personen durch die Staatsanwaltschaft (§ 90 StPO) gestellte Antrag Anton S***** als Subsidiarankläger auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Stefan B*****, Mark M***** und N. S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB abgelehnt worden ist, als unzulässig zurück.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die als "Rekurs" bezeichnete Eingabe S*****, welche jedoch ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen war, weil in den Verfahrensgesetzen ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Ratskammer im Subsidiarantragsverfahren, damit aber auch gegen eine Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes, nicht vorgesehen ist.
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