OGH 14Os102/03

14Os102/03Obergericht09.09.2003

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os102/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jörg M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde (§ 494a Abs 4 StPO) des Angeklagten M***** gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Jugendschöffengericht vom 6. Februar 2003, GZ 10 Hv 7/03g-55, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Mitangeklagten Dardan B***** enthaltenden Urteil wurde Jörg M***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 (I.) und des Vergehens des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB (II.) schuldig erkannt.

Demnach hat Jörg M***** in Steyr

I. am 5. November 2002 mit Dardan B***** als Beteiligtem (§ 12 erster Fall StGB) dadurch, dass B***** den Peter W***** erfasste, ihm die Mütze über das Gesicht zog, ihn unter der Aufforderung: "Gib mir dein Geld" zu Boden und dann gegen eine Mauer warf und M***** ihm die in der linken Gesäßtasche verwahrte Geldbörse herauszog, mit Gewalt gegen eine Person einem anderen eine fremde bewegliche Sache, nämlich einen in der Geldbörse verwahrten Bargeldbetrag von ca 8 EUR, mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern;

II. am 6. November 2002 (allein) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch die Vorspiegelung, rechtmäßiger Inhaber der Bankomatkarte des Peter W***** zu sein, sowie indem er Einzugsermächtigungen für das Konto des Peter W***** mit dessen Namen unterfertigte, sohin durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung falscher Urkunden, zu Handlungen teils verleitet, teils zu verleiten versucht, die diese mit einem insgesamt 2.000 EUR übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar

1. Verfügungsberechtigte des Schmuckgeschäftes Wi***** zur Ausfolgung [bzw Reservierung] von Schmuckgegenständen (Schaden 256 EUR);

2. Verfügungsberechtigte des Bekleidungsgeschäftes I***** zur Ausfolgung von Bekleidung und Schuhen (Schaden 639 EUR);

3. Herta Ö***** als Verfügungsberechtigte des Schmuckgeschäftes "Hartlauer Passage" zur Ausfolgung von Schmuckgegenständen (Schaden 209 EUR);

4. Heinz V***** als Verfügungsberechtigten des Schmuckgeschäftes D***** zur Ausfolgung von Schmuckgegenständen (Schaden 950 EUR);

5. Verfügungsberechtigte des Schmuckgeschäftes S***** sowie weitere bisher unbekannte Geschäftsinhaber im Bereich des Stadtplatzes S***** zur Ausfolgung von Schmuck und anderen Waren, wobei die Tatvollendung diesbezüglich aufgrund der Unkenntnis des Jörg M***** vom PIN-Code der von ihm verwendeten Bankomatkarte des Peter W***** unterblieb.

Die vom Angeklagten M***** dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der die Unterlassung der Einholung eines pharmakologischen und toxikologischen Gutachtens kritisierenden Verfahrensrüge (Z 4) mangelt es schon an der unabdingbaren Voraussetzung einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung (ON 54 iVm dem einen darauf gerichteten Berichtigungsantrag abweisenden Beschluss ON 75; Ratz WK-StPO § 281 Rz 302). Demgemäß unterblieb auch ein Begehren auf Fällung eines bezüglichen Zwischenerkenntnisses. Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).

Unter bloß isolierter - demnach Sinn entstellender - Hervorhebung einiger Passagen aus den Angaben des vom Schöffengericht insgesamt als glaubwürdig und wahrheitsliebend beurteilten Peter W***** (US 9) sowie mit Wiederholung seiner die ursprünglichen eindeutigen Geständnisse vor Polizei (S 27 f) und Untersuchungsrichter (S 97) widerrufenden Verantwortung in der Hauptverhandlung bekämpft der Beschwerdeführer in Wahrheit nur nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die formell fehlerfreie Beweiswürdigung der Tatrichter (vgl. insbesondere US 9 f). Auch die in diesem Zusammenhang nur summarisch aufgezählten Begründungsmängel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO haften dem bekämpften Urteil nicht an.

Die Konstatierungen zur Zurechnungsfähigkeit des Rechtsmittelwerbers hinwieder gründet das Erstgericht nicht allein auf das als schlüssig und in sich widerspruchsfrei erachtete Gutachten Dris. H*****, sondern vornehmlich auch darauf, dass der Angeklagte selbst stets zielgerichtete Handlungen geschildert hat und zur Tatzeit keine Schwierigkeiten hatte, eine Stiege mit ca 300 Stufen zu bewältigen (US 8).

Den weggenommenen Bargeldbetrag bezifferte das Tatopfer vor dem Untersuchungsrichter zwar mit etwa 8 EUR (S 142) und sprach in der Hauptverhandlung von einer Beute von vielleicht 6 oder 7 EUR (S 363). Diese Divergenz betrifft umso weniger eine entscheidende Tatsache (Z 5), als das Erstgericht ohnehin nur von einem "ca-Betrag" ausgeht. Die Nichtigkeitsbeschwerde, welche zum Schuldspruch II. überhaupt nichts vorbringt, war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen einer dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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