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9Ob70/03i•OGH 9Ob70/03i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. M***** J*****, geboren am , über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter H L*****, *****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 5. März 2003, GZ 1 R 46/03x38, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Die dazu im Revisionsrekurs vorgebrachten Behauptungen sind durch den Akteninhalt nicht gedeckt bzw stehen dazu in krassem Widerspruch. Vielmehr ist aus dem Akt deutlich ersichtlich, dass sich der Vater lange und konsequent um Kontakt mit dem Kind bemüht hat, dass er aber bei seinen Bemühungen vor allem vom nunmehrigen Ehemann der Mutter in einer Weise behindert wurde, die dazu führte, dass der zuständige Sozialarbeiter der Bezirkshauptmannschaft Feldbach durchaus in Übereinstimmung mit den grundsätzlichen Überlegungen des beigezogenen Sachverständigen - von einer Abschottung der Minderjährigen spricht, die langfristig ihre gedeihliche Entwicklung zu gefährden droht (ON 17).
Berücksichtigt man ferner, dass die Ersetzung der Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption eine außerordentliche Maßnahme ist, die nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht kommt (Stabentheiner in Rummel³ Rz 5 zu §§ 181, 181a mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung) kann von einer die Zulässigkeit des Revisionsrekurses rechtfertigenden Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz nicht im Entferntesten die Rede sein.
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