OGH 6Ob158/03h

6Ob158/03hObergericht11.09.2003

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob158/03h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Anton E*****, Gemeindebediensteter, 2. Maria E*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr. Peter Lechenauer, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei S***** , vertreten durch Dr. Rudolf Zitta und Dr. Harald Schwendinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 6.141,67 EUR, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2002, GZ 53 R 405/02v-22, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 16. Juli 2002, GZ 38 C 292/02m-15, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien sind je zur Hälfte schuldig, der beklagten Partei die mit 549,34 EUR (darin 91,56 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Die Revision der klagenden Parteien ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig (§ 508a Abs 1 ZPO).

Die Frage, ob an den Geräten der Kläger ein unmittelbarer oder bloß mittelbarer - und damit nicht ersatzfähiger - Schade eingetreten ist, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. Die Kläger machen geltend, der Lenker eines Betonpumpenfahrzeugs der beklagten Gesellschaft habe die Freileitung abgerissen und dadurch den Nullleiter durchtrennt, wodurch es zu Spannungsschäden an ihren Geräten gekommen sei. Sie nehmen damit die Beklagte (zu der sie in keinem Vertragsverhältnis standen) deliktisch wegen einer Verletzung ihres Eigentums in Anspruch. Die Haftung für deliktisches Verhalten trifft jedoch nur den (sorglos) Handelnden selbst, wobei eine Haftung für Erfüllungsgehilfen nicht zum Tragen kommt. Eigenverschulden der Beklagten haben die Kläger nicht geltend gemacht.

Auf eine allfällige Haftung der Beklagten wegen Verletzung vertraglich zugunsten der Kläger übernommener Schutz- und Sorgfaltspflichten gehen die Kläger nicht mehr ein. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO wird die Revision zurückgewiesen. Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 46 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, sodass ihre Rechtsmittelbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung diente.

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