OGH 6Ob167/03g

6Ob167/03gObergericht11.09.2003

Gesamter Gesetzestext

OGH 6Ob167/03g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Dominik K*****, über den ordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Andreas K*****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 13. September 2002, GZ 44 R 432/02h32, womit der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 3. Juli 2002, GZ 3 P 420/01s28, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben,

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, dem Rekursgericht wird die neuerliche Entscheidung über den Rekurs des Vaters gegen den erstgerichtlichen Beschluss aufgetragen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht hatte die vom ehelichen Vater zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeiträge erhöht. Der Erhöhungsbeschluss wurde dem Vater durch postamtliche Hinterlegung zugestellt, die Abholfrist begann am 9. 7. 2002.

Das Rekursgericht wies das vom Vater am 24. 7. 2002 persönlich überreichte Rechtsmittel als verspätet zurück und sprach über Antrag des Vaters nach § 14a AußStrG aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und berechtigt.

Der Revisionsrekurswerber macht geltend, er sei vom 5. 7. bis 14. 7. 2002 ortsabwesend gewesen und habe den erstgerichtlichen Beschluss erst am 15. 7. 2002 beheben können. Die beigebrachten Bescheinigungsmittel ergaben die Richtigkeit seiner Angaben. Die Rechtsmittelfrist begann somit erst am 15. 7. 2002, dem Tag nach Rückkehr an die Abgabestelle (§ 17 Abs 3 ZustG). Der am 24. 7. 2002 bei Gericht überreichte Rechtsmittelschriftsatz war daher rechtzeitig. Ob das Rekursgericht die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels schon damals erkennen konnte, ist für die Berechtigung des Revisionsrekurses ohne Bedeutung.

Der angefochtene Zurückweisungsbeschluss wird aufgehoben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über den Rekurs des Vaters gegen den Unterhaltserhöhungsbeschluss aufgetragen.

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