Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
12Os50/03•OGH 12Os50/03
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Theresia Maria K***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 aF StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 11. März 2003, GZ 22 Hv 116/02d-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Angeklagte Theresia Maria K***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 aF StGB (I) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 erster Fall StGB (II) schuldig erkannt.
Darnach hat sie in Kirchbach
zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen 1995 und 1997 eine unmündige Person, nämlich ihren am 8. Jänner 1991 geborenen Sohn Christian K***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, indem sie ihn wiederholt am Penis berührte, diesen küsste, in den Mund nahm und daran zog, sodass der Genannte Schmerzen verspürte, sich anschließend auf ihn setzte und sich dabei rhythmisch bewegte und
dadurch "unter Ausnützung ihrer Aufsichtsstellung" den Unmündigen zur Unzucht missbraucht.
Der dagegen von der Angeklagten aus den Gründen der Z 5, 5a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht sämtliche Tathandlungen mängelfrei auf die als glaubwürdig beurteilten, im Gedächtnisprotokoll der Gendarmerie (S 195) enthaltenen Angaben des Christian K***** und die damit korrespondierende Aussage der Zeugin S***** (über die Tatschilderung des Genannten - S 197 f) gegründet (US 5 f).
Gegenteiliges hat der Unmündige - entgegen der Beschwerdeargumentation - anlässlich seiner Zeugenvernehmung vor dem Untersuchungsrichter (ON 17) nicht ausgesagt. Denn mit seinen früheren Angaben vor der Gendarmerie über die dort aufgezählten weiteren Unzuchtsaktivitäten (Küssen und In-den-Mund-nehmen des Penis) wurde das Kind anlässlich dieser kontradiktorischen Vernehmung nicht konfrontiert. Die in Rede stehenden Divergenzen sowie die unterschiedliche Darstellung des Bekleidungszustands der Angeklagten wurden im Übrigen von den Tatrichtern - gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen - ohnedies als dem Entwicklungsstand des Kindes adäquat mitberücksichtigt (US 5 f).
Mit dem Hinweis auf die Aussage des Sachverständigen Dr. W*****, wonach die Angaben des Kindes auf einen (bloß) "möglichen" sexuellen Missbrauch hindeuten (S 445) und die Tatsache, dass Gutachteraussagen über die Zeugnisfähigkeit des unmündigen Opfers im Zeitpunkt seiner Tatschilderungen nicht vorliegen, bekämpft die Beschwerde die Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Gleiches gilt für die Behauptung, es stehe nicht fest, dass Christian K***** schon im Zeitpunkt seiner die Beschwerdeführerin zeitlich vor der kontradiktorischen Vernehmung belastenden Äußerungen "zeugnisfähig" war, lässt sich doch aus dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen bloß ableiten, dass das Opfer im Jahr 1999 nicht fähig war, ein geordnetes Gespräch zu führen (S 444), was ausschließlich die damalige Unfähigkeit, einen erlebten Sachverhalt wiederzugeben, nicht aber die in diesem Zusammenhang entscheidende Wahrnehmungsfähigkeit betraf (vgl im Übrigen Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 117).
Der weitere Einwand (nominell Z 5), die vom Minderjährigen in seiner kontradiktorischen Vernehmung angegebenen Tathandlungen erfüllten nicht den angelasteten Tatbestand, orientiert sich prozessordnungswidrig weder an den Konstatierungen zu den darüber hinausgehenden weitergehenden Unzuchtsaktivitäten noch an den Feststellungen zur subjektiven Tatseite und verfehlt solcherart die gesetzmäßige Darstellung des der Sache nach geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes (Z 9 lit a).
Nach Prüfung der Akten an Hand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen. Die Strafzumessungsrüge (Z 11), mit der das längere Zurückliegen der Tat als weiterer Milderungsgrund und der Entfall des Erschwerungsgrundes opferbezogener psychischer Tatfolgen reklamiert sowie spezial- und generalpräventive Gründe für den unmittelbaren Vollzug eines Strafteils bestritten werden, macht ausschließlich Berufungsgründe geltend.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.