OGH 2Ob200/03f

2Ob200/03fObergericht12.09.2003

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Ob200/03f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter S*****, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Stadt W*****, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 15.230,48 sA, infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23. April 2003, GZ 13 R 44/03s-67, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Zahlung von EUR 15.230,48.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung und sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig.

Dagegen richtet sich die "außerordentliche" Revision des Klägers mit den Anträgen "auf Zulassung der ao. Revision gegen das Berufungsurteil" und Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahingehend, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Das Erstgericht legte die "außerordentliche Revision" unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Diese Vorgangsweise ist verfehlt. In den in § 508 Abs 1 ZPO angeführten Fällen, in denen also der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zwar EUR 4.000, nicht aber insgesamt EUR 20.000 übersteigt, und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.

Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulege. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als außerordentliches bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei.

Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel des Klägers dem Berufungsgericht vorzulegen haben.

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