OGH 8Ob107/03y

8Ob107/03yObergericht18.09.2003

Gesamter Gesetzestext

OGH 8Ob107/03y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Jakub P*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Robert P*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2. Juli 2003, GZ 42 R 410/03k39, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Eltern des Minderjährigen die ebenso wie dieser polnische Staatsbürger sind leben nach den vom Rekursgericht ergänzten Feststellungen seit mehr als 10 Jahren in Österreich. Der Minderjährige lebt nun gemeinsam mit seiner Mutter ständig im Sprengel des Bezirksgerichtes Josefstadt, wobei dem Kindesvater aufgrund seiner aktenkundigen Gewalttätigkeiten die Adresse der Kindesmutter nicht genannt wurde.

Der gewöhnliche Aufenthalt des Minderjährigen - der sowohl Anknüpfungspunkt für das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit im Sinne des § 110 Abs 1 Z 2 JN als auch Hauptanknüpfungspunkt für die Zuständigkeit nach dem Haager Minderjährigenschutzabkommen ist (RISJustiz RS0074198; Mayr in Rechberger² § 110 JN Rz 9), bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen (ZfRV 1996/39; RISJustiz RS0046753; Mayr in Rechberger² § 66 JN Rz 3; Simotta in Fasching² I § 66 JN Rz 21). Auf die Erlaubtheit des Aufenthaltes kommt es hingegen nicht an (Mayr aaO; Simotta aaO; ZfRV 1996/39). Hat sich - wie hier die Mutter mit dem Minderjährigen an einem Ort mit der Absicht niedergelassen, nicht mehr an den früheren Wohnsitz zurückzukehren und dort zu bleiben, ist auch für den Minderjährigen, dessen Pflege und Erziehung ihr ebenso wie dem Vater zukommt (über den Obsorgeübertragungsantrag der Mutter wurde bisher nicht entschieden), eine dauerhafte Beziehung zu ihrem Aufenthalt an diesem Ort hergestellt, die zur Beurteilung als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinn seiner Umschreibung im § 66 Abs 2 JN hinreicht (EvBl 1984/62; RISJustiz RS0046716).

Die im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage, ob trotz des Bestehens der inländischen Gerichtsbarkeit (internationalen Zuständigkeit) aus den im § 110 Abs 2 JN genannten Gründen das Verfahren nicht fortzusetzen ist, ist nicht Gegenstand der Entscheidung der Vorinstanzen, die ausschließlich über den Einwand der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit des Vaters abzusprechen hatten.

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