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2Ob199/03h•OGH 2Ob199/03h
DerOberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schinko, Dr.Tittel, Dr.Baumann und Hon.Prof.Dr. Danzl als weitere Richterin der Pflegschaftssache des mj Marcel S*****, Deutschland, vertretendurch das Kreisjugendamt Berchtesgadener Land, dieses vertreten durch das Stadtjugendamt Salzburg, St. Julienstraße20, 5024Salzburg, infolge ordentlichen Revisionsrekurses des Kindes gegen den Beschluss des LandesgerichtesSalzburg als Rekursgericht vom25.Juni 2003, GZ21R212/03b5, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 30.April 2003, GZ2P140/03t2, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
DemRevisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die Durchführung des Verfahrens über den Antrag unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Begründung:
DerAntragsteller ist deutscher Staatsbürger und lebt bei seiner Mutterin Deutschland. Der in Salzburg wohnhafteVater wurde mit Beschluss des Amtsgerichtes Laufen zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von EUR176,40 verpflichtet.
Mit seinem an das Erstgericht gerichteten Antragbegehrte der Antragsteller Unterhaltsvorschüsse nach den §§3, 4 Z 1UVG in Höhe von monatlich EUR65,40. Ihm seiin Deutschland für die Zeitvom 1. 1.2002 bis 31.8.2006 ein monatlicher Unterhaltsvorschuss von EUR111,und für die Zeit vom 1.9.2006bis 31.10. 2006 ein solcher von monatlich EUR151,- gewährtworden. Nach der Judikatur des EuGH habe er als in Deutschland aufhältiger Minderjähriger mitdeutscher Staatsangehörigkeit einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistung der Republik Österreich, weil sein Vater in Österreich lebe. Eine gegen ihn geführte Fahrnisekekution samtExekution zur Sicherstellung sei erfolglos gewesen; eine Forderungsexekution auf dasdem Vater gewährte Arbeitslosengeld wäre aussichtslos. Der geltendgemachte Unterhaltsanspruch stelle die Differenz zwischendem festgesetzten Kindesunterhalt und den in Deutschland bezogenen Unterhaltsvorschüssen dar.
Das Erstgerichtwies den Antrag wegen fehlender inländischer Gerichtsbarkeit zurück, weil der Minderjährige deutscher Staatsbürger sei und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe.
Das Rekursgerichtbestätigte dieseEntscheidung. Nach §110 JN seidie inländische Gerichtsbarkeit dann gegeben, wenn es sich bei dem Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen um einenösterreichischen Staatsbürger handle oder wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe.Fehlten sowohl österreichische Staatsangehörigkeit als auch dergewöhnliche Aufenthalt in Österreich, so bestehe grundsätzlichkeine inländische Gerichtsbarkeit, es sei denn,es handle sich a) um eine dringende Maßnahme, dieaberzumindest den Aufenthalt des Minderjährigen im Inland voraussetze, oder b) um eine Maßnahme, die in Österreich befindliches Vermögen des Minderjährigen betreffe. Keinerdieser Anknüpfungspunkte sei im vorliegenden Fall gegeben.Auch in biund multilateralen Abkommen fänden sich soweit überblickbarkeineSondervorschriften,die eine staatsvertragliche VerpflichtungÖsterreichs zur Ausübung der Gerichtsbarkeit inUnterhaltsvorschusssachen fürMinderjährige, die weder österreichische Staatsbürger seien, noch einen gewöhnlichen Aufenthalt inÖsterreich hätten, statuieren würden. Die Verordnung Nr44/2001des Rates vom22. 12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennungvon Entscheidungen in Zivilund Handelssachen (Brüssel I VO) regle die inländische Gerichtsbarkeit für das Erkenntnisund Provisorialverfahren und zwar auch zwischen Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten, wozu dasUnterhaltsvorschussverfahren nicht gezählt werden könne. Eine Gesetzeslücke liege nicht vor. Mangels inländischer Gerichtsbarkeit sei nicht zuprüfen, obdie materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen vorlägen. Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zuden releviertenRechtsfragen höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Dagegen richtetsich der ordentliche Revisionsrekurs des Kindes mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Beschlüsse dahingehend, dass dem Antragsteller Unterhaltsvorschüsse von monatlichEUR65,40 gewährt würden.
DerRevisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hatzu 1Ob199/03a beieinem vergleichbaren Sachverhalt (ein in Deutschlandlebendes Kind macht Unterhaltsvorschüsse in Österreich geltend; der berufstätige Vater lebt in Salzburg) folgendes ausgeführt:
"Der ObersteGerichtshof hat im Anschluss an dieEntscheidungendes EuGH (C85/99 - Offermanns;C255/99- Humer) wiederholt ausgesprochen,die Regelung des §2 Abs1 UVG, die den Kreis der vorschussberechtigten Personen bestimme, sei im Verhältnis zu den Bestimmungen der Wanderarbeitnehmerverordnung (Verordnung(EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. 6.1971zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie der Familienangehörigen, die innerhalb der Gemeinschaft zuund abwandern)unvollständig. Die Art73 und 74 dieser - auch im innerstaatlichen Rechtsbereich unmittelbaranzuwendenden- Verordnungseien so auszulegen, dass ein mj Kind, das zusammen mitdem sorgeberechtigten Elternteil in einem anderen als dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat wohnt und dessen anderer, zu Unterhaltszahlungen verpflichteter Elternteil in dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat tätigeroder arbeitsloser Arbeitnehmerist, Anspruch auf eine Familienleistung wie den Unterhaltsvorschuss nach dem UVGhabe(1Ob86/01f=ÖA2001, 314; 7 Ob 39/02i, RISJustiz RS0115509). Ein unterhaltsberechtigter Minderjähriger habe nach diesen Normen des Gemeinschaftsrechtes trotz Fehlens des gewöhnlichen Aufenthaltes in Österreich entgegen§2Abs1 UVG Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen, sofern sein Vater in Österreich berufstätig oder aber arbeitslos ist und Arbeitslosengeld bezieht. Voraussetzung ist nicht eine berufliche Tätigkeitoder Beschäftigungslosigkeit des in einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft verzogenenobsorgeberechtigtenElternteiles, vielmehr genüge es, dass der im Inland verbleibende andere Elternteil berufstätig oder beschäftigungslos ist. Ob die Eltern verheiratet sind oder waren,ist nicht entscheidungswesentlich (1Ob289/01h, zur Frage der Einstellung gewährter Unterhaltsvorschüsse).
Zutreffend verweist der Revisionsrekurswerber nun darauf, dass das Einräumenmaterieller Ansprüche nach demUVG auch die inländische Gerichtsbarkeit nach sich ziehen müsse. Auch wenn in Österreichungeachtet der neueren Judikaturdes EuGH zum Kreis der Anspruchsberechtigten weder die Bestimmungen des UVG noch jene der Verfahrensgesetzeentsprechendangepasst worden seien, müssten bestehende Gesetzeslücken inderWeise gefüllt werden, dass dieGerichte im Hinblick aufdie materiellrechtliche Lage in den fraglichen Fällen die inländische Gerichtsbarkeit als gegeben betrachten.
Aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des UVGist abzuleiten, dass der Gesetzgeberdavon ausgeht, über Anträge auf nach demösterreichischen UVGzu gewährende Unterhaltsvorschüsse sei von österreichischen Gerichten zu erkennen (vgl §§10, 34 UVG); auch die dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes eingeräumte verfahrensrechtliche Stellung (vgl §§14, 15Abs1, 32 UVG)setzt ein Verfahren vor einem österreichischen Gericht voraus, zumal auch die Auszahlung der Vorschüssedurchden Präsidenten des Oberlandesgerichtes zu verfügenist (§13 Abs1Z3,§17Abs1 UVG). Es erschiene daher problematisch, den Antragsteller darauf zu verweisen, Unterhaltsvorschüsse nachden Bestimmungen des österreichischenUVG in einem Verfahren vor dem (ausländischen) Pflegschaftsgericht seines Wohnsitzeszu begehren.
Darüber hinaus ist nichtzu übersehen,dass §110Abs 1 JNdas Vorliegen der österreichischen inländischen Gerichtsbarkeit nicht ausschließlich von der (österreichischen) Staatsbürgerschaft bzw denAufenthalt des Pflegebefohlenen im Inland abhängigmacht.Nach§110Abs1Z 3 JN liegt die inländische Gerichtsbarkeit auch dann vor, wenn der Pflegebefohlene Vermögen im Inland hat, soweit es umdieses Vermögen betreffende Maßnahmen geht. Nach den - durchVorlage entsprechender Urkunden bescheinigten- Behauptungen des Antragstellers besitzt er einen Unterhaltsanspruch von monatlich EUR176,40 gegen seinen inSalzburgwohnhaften (berufstätigen)Vater. Damit ist die Voraussetzung des inländischen Vermögens erfüllt, weil bei Forderungen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Schuldners als der Ort gilt,an welchem sich das Vermögen befindet (§99 Abs2Satz 1 JN). Da §1 UVG bestimmt, dass der Bund auf den gesetzlichen Unterhalt minderjähriger Kinder Unterhaltsvorschüsse zu gewähren hat, kann- jedenfalls beiauch den europarechtlichen Aspekt einschließender verfassungskonformer Interpretationdurchaus gesagtwerden, dass die Geltendmachung von Unterhaltsvorschüssen eine Maßnahme darstellt, die das imUnterhaltsanspruch bestehende Vermögen des Minderjährigenbetrifft.
Da somit die Tatbestandsvoraussetzungendes §110Abs 1 Z 3JNerfüllt sind,ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben."
Der erkennende Senat schließtsichdiesenAusführungen an. Im hier zubeurteilenden Fall ist der in Salzburg lebende Vater zwar arbeitslos, bezieht aber in ÖsterreichArbeitslosengeld. Da der Bezug von Arbeitslosengeld für dieGewährung von Unterhaltsvorschüssen kein Hinderungsgrundist(1Ob289/01h), ist daher auch im vorliegenden Fall die inländische Gerichtsbarkeit gegeben.
Das Erstgericht wird daher den Antrag meritorisch zu behandeln haben.
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