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15Os124/03•OGH 15Os124/03
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Werner K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 8 Vr 1531/99 des Landesgerichtes Eisenstadt, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 21. Juli 2003, AZ 19 Bs 220/03 (ON 51 des Vr-Aktes), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Da gegen gegen Beschlüsse eines Oberlandesgerichtes als Beschwerdegericht in Strafsachen kein weiterer Rechtszug zulässig ist (§§ 15, 16 StPO; zuletzt 15 Os 96/03 [uam]), war die Beschwerde zurückzuweisen.
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