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11Os112/03•OGH 11Os112/03
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dokalik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kelechi D***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG und einer anderen strafbaren Handlung über dessen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 22. Mai 2003, GZ 612 Hv 7/03s-39, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kelechi D***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit für das Rechtsmittelverfahren von Belang - am 9. März 2003 in Schwechat eine auf seinen Namen lautende gefälschte spanische Aufenthaltsbewilligung, mithin eine verfälschte Urkunde durch Vorweisen gegenüber Grenzkontrollorganen im Rechtsverkehr zum Beweis der Tatsache seiner Identität, seines Rechtes zum Aufenthalt im Bundesgebiet Österreichs und der Berechtigung der ungehinderten Reisebewegung gebraucht.
Die ausschließlich gegen diesen Schuldspruch vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 [lit] a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.
Durch die Behauptung der mangelnden Überzeugungskraft der Begutachtung der inkriminierten Urkunde durch die kriminaltechnische Untersuchungstelle der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (S 203) unternimmt der Nichtigkeitswerber in Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5, 5a) bloß eine Beweiswertkritik nach Art einer allerdings nur im Einzelrichterverfahren vorgesehenen Berufung wegen Schuld. Durch den Bezug auf dieses Prüfungsergebnis und dessen Eignung zur Widerlegung der Verantwortung des Angeklagten, er habe die Urkunde "von der spanischen Regierung" (S 241) erhalten, kam das Erstgericht in formell unbedenklicher Weise seiner Begründungspflicht für entscheidende Tatsachen nach. Gegen deren Richtigkeit werden durch die bloße Wiederholung der Verantwortung des Beschwerdeführers keine erheblichen Bedenken aufgezeigt, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt der relevierten Verletzung der Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsermittlung (Z 5a), bestand doch im Hinblick darauf, dass der Untersuchungsstelle bei Prüfung des Dokumentes - vom Angeklagten unbestritten - authentisches Vergleichsmaterial zur Verfügung stand, weder für die Untersuchungsstelle noch für das Gericht ein Anlass, zur Frage der Echtheit der Aufenthaltsbewilligung die spanische Botschaft zu kontaktieren, was im Übrigen bezeichnenderweise auch vom Nichtigkeitswerber nicht beantragt worden war.
Der Rechtsrüge (Z 9 [lit] a) entgegen sind dem Urteil sowohl das Wissen des Angeklagten um die Totalfälschung als auch dessen Vorsatz, diese Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweise einer Tatsache zu gebrauchen, zu entnehmen (US 3, 4).
Teils wegen nicht prozessordnungsgemäßer Ausführung, teils als offenbar unbegründet (§§ 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1, Z 2 StPO) war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der unter einem erhobenen Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.
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