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2Ob223/03p•OGH 2Ob223/03p
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr.Tittel, Dr.Baumann und Hon.Prof.Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Herbert L*****, vertreten durch Simma Bechtold Gunz Gasser, Rechtsanwältepartnerschaft in Dornbirn, gegen die beklagten Parteien 1.Milan N*****; 2.Julia N*****, ebendort; und 3. A*****, sämtliche vertreten durch Dr.Clement Achammer und andere Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen (Revisionsinteresse) EUR5.434,67sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. August2003, GZ4R163/03g28, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß §508aAbs2ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs1 ZPO zurückgewiesen (§510Abs3ZPO).
Begründung:
Im Revisionsverfahren wird als erhebliche Rechtsfrage und unrichtige rechtliche Beurteilung ausschließlich eine zufolge Nichtbeachtung des Quotenvorrechtes des Sozialversicherungsträgers unrichtige Berechnung des Verdienstentganges des beim Unfall vom 26.6. 2001 schwer verletzten Klägers durch beide Vorinstanzen moniert. Die beklagten Parteien haben jedoch in ihrer Berufung lediglich die vom Erstgericht getroffene Verschuldensteilung bekämpft, nicht jedochauch - wie schon das Berufungsgericht in Seite 16 seiner Entscheidung (AS268) zutreffend ausführte- die zuerkannten einzelnen Schadenspositionen insbesondere wegen Verletzung des Quotenvorrechtes des Sozialversicherungsträgers, angefochten. Insoweit ist auch im Verfahren erster Instanz kein Prozessvorbringen erstatten worden. Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung, dass das erstmalige Geltendmachen des Quotenvorrechtes in der Revision dem Neuerungsverbot unterliegt (RISJustiz RS0041725, RS0041820). Insoweit kann eine in zweiter Instanz verabsäumte Rechtsrüge nicht mehr in dritter Instanz mit Erfolg nachgeholt werden (RISJustiz RS0043573).
Da eine Verletzung der Vorschriften über das Quotenvorrecht hier nicht mehr in der Revision aufgegriffen werden kann (RISJustiz RS0084869) liegt auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des §502 Abs1 ZPO vor. Die außerordentliche Revision ist daher nach den im Spruch zitierten Gesetzesstellen als unzulässig zurückzuweisen.
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