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2Ob230/03t•OGH 2Ob230/03t
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei bank AG, ***** vertreten durch Hengstschläger und Lindner, Rechtsanwälte GmbH in Linz, wider die beklagte Partei Klaus R, vertreten durch Dr. Helmut Valenta und Dr. Gerhard Gfrerer, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 14.534,57 sA, infolge "außerordentlicher" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 10. Juli 2003, GZ 6 R 109/03x-12, folgenden
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Die klagende Partei begehrt vom Beklagten die Zahlung von EUR 14.534,57 sA.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel nicht Folge; es sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig. Dagegen richtet sich die "außerordentliche Revision" der beklagten Partei mit dem Antrag, das Berufungsgericht wolle in Abänderung der bisherigen Entscheidung die Revision als zulässig erachten; der Oberste Gerichtshof wolle der Revision Folge geben und die angefochtene Entscheidung dahin abändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde.
Das Erstgericht legte die "außerordentliche Revision" unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Diese Vorgangsweise ist verfehlt. In den im § 508 Abs 1 ZPO angeführten Fällen, in denen also der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zwar EUR 4.000, nicht aber insgesamt EUR 20.000 übersteigt, und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln.
Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als außerordentliches bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei.
Das Erstgericht wird somit das Rechtsmittel der beklagten Partei dem Berufungsgericht vorzulegen haben.
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