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1Nc61/03s•OGH 1Nc61/03s
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, , vertreten durch Brandstetter, Pritz Partner, Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) G GmbH, , vertreten durch Mag. Markus Hager und Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwälte in Linz, sowie 2.) Romana B, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler und Mag. Harald Mühlleitner, Rechtsanwälte in St. Florian, wegen Unterlassung, Rechnungslegung, Leistung und Veröffentlichung den
Beschluss
gefasst:
Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Friedrich Jensik ist von einer Entscheidung über die Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 20. 6. 2002, GZ 1 R 30/02t, ausgeschlossen.
Begründung:
Gemäß § 20 Z 5 JN sind Richter von der Ausübung des Richteramts in Rechtssachen, in welchen sie bei einem untergeordneten Gericht an der Erlassung des angefochtenen Urteils über den Beschluss teilgenommen haben, ausgeschlossen.
Hofrat Dr. Jensik, dem der Akt 4 Ob 84/03m durch Beschluss des Personalsents als Berichterstatter zugewiesen wurde, hat als Mitglied des Berufungssenats an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt.
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