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1Ob246/03p•OGH 1Ob246/03p
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer, Dr.Zechner und Univ.Doz.Dr.Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Alexandra ***** D*****, geboren am , infolge Revisionsrekurses des Vaters Iouriy ***** D, vertreten durch Dr.Gerald Amandowitsch, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 7.August2003, GZ15R280/03g179, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22.Mai2003, GZ6P37/99h169, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters "im Sinne des Art21 des Haager Übereinkommens vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung- Besuchsrecht, auf Durchführung bzw wirksame Ausübung seines im Vergleich vom 17.11.2000 mit der Mutter vereinbarten Ferienbesuchsrechtes von vier Wochen im Sommer" ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der Revisionsrekurs des Vaters ist verspätet erhoben.
Die Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts an den Rechtsvertreter des Vaters erfolgte- wie im Revisionsrekurs auch richtiger Weise dargelegt wird- am 21.8.2003. Der vom Vater erhobene Revisionsrekurs wurde erst am 18.9.2003, also lange nach Ablauf der 14tägigen Rechtsmittelfrist des §11 Abs1 AußStrG, zur Post gegeben und ist damit verspätet. Eine Bedachtnahme auf das verspätete Rechtsmittel iSd§11 Abs2 AußStrG kommt nicht in Betracht, weil sich die angefochtene Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten abändern lässt. Hiezu ist darauf zu verweisen, dass die zwischen den Eltern am 17.11.2000 getroffene Vereinbarung über ein Ferienbesuchsrecht, das der Vater ausüben und durchsetzen möchte, trotz der am 18.4.2002 erfolgten rückwirkenden pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung (ON115) nicht mehr maßgeblich ist, hat doch das Erstgericht im Rahmen der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung selbst ausgeführt, dass sich in der Zwischenzeit die Verhältnisse geändert hätten und eine Anpassung des Besuchsrechts notwendig sei, zumal beide Elternteile zwischenzeitig mehrere Anträge auf (zum Teil abändernde) Regelung des Besuchsrechts gestellt und sich die Vorinstanzen eine die Vereinbarungvom17.11. 2000 abändernde Entscheidung über das Ferienbesuchsrecht ausdrücklich vorbehalten haben (ON101 und 109; siehe S11f der Rekursentscheidung). Es ist also durch die nunmehr vom Vater angefochtene Entscheidung sowohl dem Kind wie auch der Mutter ein Recht darauf erwachsen, dass das Ferienbesuchsrecht (nur) in einem erst festzulegenden Umfang ausgeübt werde und dass behördliche Maßnahmen im Sinne des Art21 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ), BGBl 1988/512 (siehe hiezu EFSlg94.278ff), vorerst unterbleiben (vgl 1Ob218/01t; 3Ob2390/96h; EFSlg34.943; EvBl1958/105). Dies hindert die meritorische Behandlung des vom Vater erhobenen Rechtsmittels.
Der Revisionsrekurs ist deshalb zurückzuweisen.
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