OGH 8ObA54/04f

8ObA54/04fObergericht24.06.2004

Gesamter Gesetzestext

OGH 8ObA54/04f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gottfried T*****, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Bank A***** AG, ***** 2. Dr. Helge R*****, beide vertreten durch Dr. Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 26.961,62 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Dezember 2003, GZ 8 Ra 152/03m-46, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen steht fest, dass der Zweitbeklagte in seiner Funktion als Betriebsarzt der erstbeklagten Partei prinzipiell richtige therapeutische Maßnahmen gesetzt hat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beiziehung eines Facharztes für Psychiatrie eine bessere Behandelbarkeit des Klägers ergeben hätte. Ebensowenig konnte festgestellt werden, dass die nur spärlichen persönlichen Kontrollen zu einer Verschlechterung des Krankheitsbildes des Klägers geführt haben.

Welche konkrete Behandlungspflicht der Zweitbeklagte gegenüber dem Kläger verletzt haben soll, ist daher nicht ersichtlich.

2. Der Vorwurf, der Zweitbeklagte habe die ihn treffende umfassende Dokumentationspflicht im Zusammenhang mit der Erhöhung der Dosierung eines Medikamentes verletzt, geht ins Leere: Nach den Feststellungen wurde die Dosiserhöhung des in Frage stehenden Medikamentes nicht vom Zweitbeklagten angeordnet.

3. Schließlich versagt auch das Argument, der Zweitbeklagte habe die Unterlassung geeigneter Maßnahmen zur Beseitigung der für den Kläger untragbaren Arbeitsplatzsituation zu verantworten: Es steht fest, dass der Zweitbeklagte in einem Telefonat im Oktober 2004 von den Schwierigkeiten des Klägers verständigt wurde, wobei der zuständige Personalbetreuer dem Zweitbeklagten mitteilte, dass er den Kläger zu ihm geschickt habe. Dass der Kläger den Zweitbeklagten erst am 17. 1. 1995 persönlich aufsuchte, kann somit nicht dem Zweitbeklagten angelastet werden.

Entgegen den Behauptungen in der Revision steht fest, dass der Zweitbeklagte dem Kläger ausdrücklich von der Wiederaufnahme der Arbeit abriet. Der Zweitbeklagte kehrte dennoch aus eigenem Antrieb am 2.5.1995 an seinen alten Arbeitsplatz zurück.

Eine erhebliche Rechtsfrage wirft somit die Behandlung der außerordentlichen Revision nicht auf.

Die nicht aufgetragene Revisionsbeantwortung ist nicht zu honorieren (§ 508a Abs 2 2. Satz ZPO).

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