Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
3Ob152/04f•OGH 3Ob152/04f
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Clementine M*****, 2. Heinz E***** und 3. Dr. Friedrich H*****, alle vertreten durch Dr. Heinrich Keller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Ulla R***** als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen des Gunther V*****, vertreten durch Winkler ReichRohrwig Illedits Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 13. Jänner 2004, GZ 40 R 346/03h41, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die in der außerordentlichen Revision als erheblich bezeichnete Frage, in welchem Verhalten konkret "Streitsucht" des Mieters, der eine Zinsminderung in Anspruch nimmt, zu erblicken ist und welches Ausmaß an "Streitsucht" letztlich ein grobes Verschulden iSd § 33 Abs 2 MRG begründet, ist keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Ob den Mieter am Mietzinsrückstand grobes Verschulden trifft, ist jeweils von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Das Berufungsgericht hat den ihm bei der Beurteilung des groben Verschuldens an der nicht rechtzeitigen Zahlung des Mietzinses eingeräumten Beurteilungsspielraum keineswegs überschritten (vgl RISJustiz RS0042773, RS0070310, RS0069304, RS0070327).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.