OGH 3Ob157/04s

3Ob157/04sObergericht29.06.2004

Gesamter Gesetzestext

OGH 3Ob157/04s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Richard H*****, wider die verpflichtete Partei Gert L*****, wegen 981,08 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Dezember 2003, GZ 46 R 767/03i-30, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 29. September 2003, GZ 67 E 5759/97g-25, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, wonach die "Exekution nicht eingestellt wird" und weitere Exekutionskosten bestimmt wurden.

Da die betreibende Forderung 4.000 EUR nicht übersteigt und der erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, ist der Revisionsrekurs des Verpflichteten (ON 31, 33) jedenfalls unzulässig (§ 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1, 2 ZPO).

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