OGH 2Ob141/04f

2Ob141/04fObergericht01.07.2004

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Ob141/04f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2004

Kopf

DerObersteGerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schinko, Dr.Tittel, Dr.Baumann und Hon. Prof. Dr.Danzl als weitere Richterin der Rechtssache der klagenden ParteiJosefA*****, vertreten durch Dr. Frank Riel und andere Rechtsanwältein Kremsan der Donau,gegen die beklagten Parteien1.)Manfred A*****, 2.) D***** Versicherungs AG,*****, vertretendurch Dr.Manfred C. Müllauer, Rechtsanwalt in Wien,wegenEUR22.000,- sA, über den Rekursder beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 3.März2004, GZ16R5/04d14, womit dasUrteildes Landesgerichtes Krems an der Donau vom 12.September2003, GZ27Cg35/03s9, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

DemRekurswird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Begründung

Begründung:

Am25.7.2002 ereignete sich auf der Kremser StraßeB37 ein Verkehrsunfall,an dem einerseits der Erstbeklagte miteinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW und andererseits die damals 61jährige Herta A***** mit einem von ihr gelenkten PKW beteiligt waren. Der Erstbeklagte kam mit seinemFahrzeug ins Schleudern undstieß gegen den entgegenkommenden PKW der HertaA*****.Diesewurde dabei getötet. Deram 1.11.1963geborene Kläger ist der Sohn derHerta A*****.

Der Kläger begehrtezunächst EUR15.000,, nach Klagsausdehnung EUR22.000,- an Schmerzengeld für Trauerschaden(ohne Krankheitswert)infolge des Todes seiner Mutter. Eine eigene Gesundheitsschädigung (§1325ABGB) des Klägers lag nicht vor. Er brachtezusammengefasstvor, den Erstbeklagten treffe an dem Verkehrsunfallein grobes Verschulden.Dieser habe trotzregennasser Fahrbahn undMischbereifung eine relativ undabsolut überhöhte Geschwindigkeit von 100km/h eingehalten; die technische Untersuchung habe ergeben, dassbei den Hinterrädern des Fahrzeuges keine Bremswirkung vorhanden war;die Bremsanlagewäre seit längerer Zeit stark verrostet und die Bremsbelege starkabgenützt gewesen.Aus all diesen Gründensei der Erstbeklagtegemäß §81 Abs1Z1 und§89 StGB verurteiltworden. Der Kläger sei zu seiner Mutter, einer gesundenund dynamischen Frau,in einer engen Beziehung gestanden. Zwar habe er mitihr nicht mehr im gemeinsamenHaushalt gelebt, sie habe abereinvis á vis vomWohnhaus des Klägers gelegenes Hausbewohnt; es seiein täglicherund engerKontakt gegebengewesen.

Die beklagten Parteien wendetenua ein, die ungeeignete Bereifungam Fahrzeug desErstbeklagten sei nicht kausal für den Verkehrsunfall gewesen, weil der Dimensionsunterschied keineÄnderung desFahrverhaltens des Fahrzeuges zur Folge gehabt habe. Der Erstbeklagtesei daher lediglichinfolge einer geringfügig relativ überhöhten Geschwindigkeit ins Schleuderngeraten, wodurch eszumVerkehrsunfall gekommensei. Insgesamt sei daher ein grobesVerschulden zu verneinen. Zum Beweis dafür werdedie Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Gutachtens beantragt. Des weiteren wandten die beklagten Parteien ein, die in 2Ob 84/01v= ZVR2001/73getroffenen Aussagen könnten nur gelten, wenn dergemeinsam lebendeEhegatteoder die gemeinsam lebenden mj Kinderbzwderen Eltern getötetwürden. FüreinenErwachsenenzähle es hingegenzu den typischen Lebenserfahrungen, mit dem Tod der Eltern konfrontiertzu werden.

Das Erstgerichtwies dasKlagebegehrenab. Es ging hiebei imWesentlichen von folgenden Feststellungenaus:

Der40jährige Klägerist seit 1987verheiratet.Er lebt zusammen mit seiner Ehefrau und seinen beiden 12 und14 Jahre alten Kindern im gemeinsamen Haushalt. Beruflich führt er ein Transportunternehmen;seine Ehefrauverrichtet imBetrieb seit etwa vier Jahren Büroarbeiten. DasBüro liegt im Wohnhaus.

Die am 27. 11. 1940 geborene Mutter desKlägerswar ebenfalls verheiratet.Sie lebtemit ihrem Ehemann in einem eigenenHaus.Dieses Haus liegt vis á vis des Hausesdes Klägersauf deranderen Straßenseite. In ihrem Haushalt lebte noch eine Schwester desKlägers,wenndiese nicht saisonbedingtin Arbeitgestanden ist. Das VerhältnisdesKlägers zu seiner Mutter war ausgezeichnet. Sie halfim klägerischen Betrieb mit,der Kläger sah sie jeden Tag in der Früh und amAbend. An den Wochenenden kames mehrmals monatlich wechselseitig zu Essenseinladungenzwischen den beiden Familien. DieMutter des Klägers beaufsichtigtedessen Kinder, insbesondere als dessen Ehefraunoch nicht im Betrieb beschäftigt gewesen war. DieMutter des Klägers erfreute sicheiner ausgezeichneten Gesundheit. Siewar eine starkeFrau, dienichts so leicht erschüttern konnte. BeiReibereienzwischen dem Klägerund seiner Schwesterwirkte sie ausgleichend. Der Kläger hat unterdem Tod seiner Mutter sehr gelitten. Vor allem war dies deshalb der Fall, weil damit nicht zu rechnen gewesen war.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhaltdahin, ein Trauerschaden ohne Krankheitswert sei nur dem engsten Familienkreis zuzubilligen, umeinAusufern solcher Ersatzansprüche hintanzuhalten. Schadenersatzansprüche der genannten Art seienauf die im gemeinsamen Haushalt lebende Kleinfamilie, also in der RegelEltern mit ihren mj bzw noch nicht selbst erhaltungsfähigen Kindern oderden Ehegatten zu beschränken. Die Zuerkennungeines SchmerzengeldesfürTrauerschaden im vorliegendenFall gingezu weit.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hobdas erstgerichtliche Urteil aufund verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlungund neuerlichen Entscheidung zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei und vertrat im Wesentlichen folgende Auffassung:

Bei Bestehen einer familienrechtlichen Nahebeziehung träten Voraussetzungenwie das Alter der Verstorbenen, das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes, die Minderjährigkeit oder mangelndeSelbsterhaltungsfähigkeit in den Hintergrund. Diese Kriterien seienfür sich allein gesehen nicht geeignet, denBegriff des Kreises der nahen Angehörigenin dem Sinn einzugrenzen, dass - grundsätzlich und von vornherein- etwa bei Vorliegender Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, bei Erreichen eines bestimmten Altersdes getöteten Elternteils etc der reine Trauerschaden nicht (mehr) ersatzfähig wäre. Eine Eingrenzungder Haftung für Trauerschäden auf diese Weisesei aus der bisherigen Rechtsprechungnichtnur nicht ableitbar, sondern würde imErgebnisaucheine Rückkehr zueiner auf formale Aspekteausgerichteten Auffassung bedeuten, wonach -mögen Leid, Kummer und Trauerreaktionüber den Todeines nahen Angehörigen(einesElternteils) nochso großund nachhaltig sein - keine Abgeltung für dadurch verursachte seelischeSchmerzenzustehe, weil derartigeWechselfälle desLebens grundsätzlich zum allgemeinen, von jedermann selbst zu tragenden, also entschädigungsloshinzunehmenden, schadenersatzrechtlich nicht mehr erfassbaren Lebensrisikogehören würden. Auch würde sich ein Widerspruchzu der Empfehlung des Europarates vom 14.3.1975 ergeben, nach der im Todesfall zumKreis allfälliger anspruchsberechtigterHinterbliebeneruadie Kinder des Verstorbenenzählen, soferndiese "zum Zeitpunkt der Tötung in engen Gefühlsbeziehungen zum Geschädigtenstanden" (Grundsatz19).

Vielmehr sei die Ersatzfähigkeit unddie Höhe vom Gesamtgewichtsämtlicher Haftungselemente abhängig zu machen. Dabeiwerde inerster Linie die enge Beziehung zwischen dem Getöteten unddem hinterbliebenen Angehörigen heranzuziehen sein.Diesewerde sich von selbst aus einer familiären Nahebeziehungergeben undjedenfalls dann anzunehmen sein,wenn einenger naher Angehöriger (ElternKindschaftsverhältnis) getötet worden sei.DieGewichtung der persönlichenBetroffenheit werde in diesem Naheverhältnisjedoch unterschiedlichsein, jenachdem obetwa ein noch minderjähriges Kind oder ein bereits Erwachsener getötet werde odereinen Elternteil verliere. Wenngleich indiesem Zusammenhang starre Altersgrenzen abzulehnen seien, bestehedochin derRegel bei mjKindern und ihrenElterneinestärkere emotionale Bindung als sieim Erwachsenenstadium gegeben sei. Kriterienwie die Selbsterhaltungsfähigkeit, das Verlassen des Haushaltes der Eltern, dieGründungeiner eigenen Familie etc seien zwarinder RegelAusdruck der Lockerung dieser emotionalen Bindung, können aber nicht generell dahin verstanden werden, dassdie personale Verbundenheit damit beendet sei. Um in diesenFällen eineobjektive Beurteilung des Schadenersatzanspruches zu ermöglichen, könne beidessen Ausmessung nicht darauf abgestellt werden, welche subjektive Betroffenheit der hinterbliebeneAngehörige behaupte. Da sich Empfindungen und Verletzungen des Gefühlslebens, dienichtnotwendigerweiseein äußeresErscheinungsbild haben, schwer quantifizieren ließen, müsse nachobjektiven Gesichtspunkten gesuchtwerden,die einen Schluss auf dasAusmaß der Trauer bzw derseelischen Betroffenheit zuließen. In diesem Sinn werdeinsbesondere zu berücksichtigen sein, wie oft bzw intensiv Kontakte oder Begegnungen stattgefundenhätten, weil auf dieseWeiseaufdieIntensität deremotionalenVerbundenheiten rückgeschlossen werden könne. Diese Umstände würden eine Richtlinie dafürbieten, obund inwieweit nochvon einer nahen Angehörigeneigenschaft gesprochen werden könne, die einen Schmerzengeldanspruch für (reinen) Trauerschaden rechtfertige.

Bei derErmittlungdesAusmaßes des Ersatzanspruches für reinen Trauerschadenwerde - ebenso wie beiAusmessung desErsatzanspruches für immaterielle Schädenalsweiteres objektives Kriterium diepsychophysischeSituation des Betroffenen sowie die Beschaffenheitseiner Gefühlswelt festzustellen seien; ebenso werde die Schwankungsbreite seiner Psyche zu berücksichtigen und zu beachten sein, dassder Geldersatz unteranderem die Funktion habensolle, dasgestörte Gleichgewicht inder Persönlichkeit des Betroffenen wieder herzustellen.Gesamtgesehen würdendiese einzelnen Kriterienzu gewichten sein, wobei es im Sinn eines beweglichen Systems (nachWilburg)dazukommen könne, dassbestimmte, in einem geringeren Ausmaß gegebeneKriterien durch andere,stärker vertreteneMerkmale ausgeglichen würden.

Bezogen aufden vorliegenden Fall ergebe sich ausden bisherigen Feststellungen, dass trotzAufgehobenheit der Hausgemeinschaftdocheine starkeräumliche Nahebeziehung und teilweiseÜberschneidung der Lebenskreise des Klägers und seiner Mutter gegeben gewesen sei, die sich in der näheren Vergangenheit dadurch geäußert habe, dass dieMutterdesKlägers beiBeaufsichtigung der Kinder des Klägers in dessen familiäres Leben eingebunden gewesen sei; zumTodeszeitpunkt habejedenfalls nebendem privaten Kontakt(Besuche, Hilfestellung beiKonflikten mit der Schwester)auch beruflicherKontakt bestanden, indem die Mutterdes Klägers in dessen Betrieb mitgeholfenhabe. Wenngleich einzuräumensei, dass diese Situation von einer derartigen Verbundenheitbzw von einem Aufeinanderangewiesensein,wie esetwa beieinem mj Kind gegenüber seiner obsorgenden Mutter bestehe, zu unterscheiden sei,sei ungeachtet dessen - unterder weiteren Voraussetzung, dass eingrobes Verschulden des Erstbeklagten vorliege -ein Anspruch auf Ersatzdes reinenTrauerschadens zu bejahen. Dieserwerdenach den vorangeführten Kriterienauszumessen sein.

Das Erstgericht habe aber ausgehend von seiner anderslautenden Rechtsansicht Feststellungen zum Unfallshergang, die eineBeurteilung des Verschuldensgrades des Erstbeklagtenam Unfall ermöglichten, unterlassen. Im fortgesetzten Verfahrenwerde das Erstgericht - wie beantragt- den Strafakt beizuschaffen und entsprechendeFeststellungen zu treffenhaben, dieeine Beurteilung des Verschuldensgrades zuließen.Dabeiwerde davon auszugehen sein, dasseine Bindungswirkung des gegenden Erstbeklagten ergangenen Strafurteils und der maßgebendenTatsachengrundlagen desselbenbestehe. Auf den Haftpflichtversicherer,der im Strafprozess keinrechtlichesGehör gehabt habe, erstrecke sich die Bindungswirkung des Strafurteiles jedoch nicht.Der Zweitbeklagten könneesdaher nicht verwehrt sein, das (grobe) Verschulden des Erstbeklagten als Lenker des bei ihrhaftpflichtversichertenPKWs zu bestreiten.

Solltesich eingrobesVerschuldendes Erstbeklagten herausstellen, erschienen zur Ausmessung des Schmerzengeldanspruches für Trauerschaden imSinne des obenDargelegten zudem noch konkretere Feststellungen zum persönlichen Naheverhältnis zwischen dem Kläger undseiner getöteten Mutter ebenso erforderlich wie Feststellungenzudessen psychophysischerSituation.Zusammenfassend erweise sich daher die Berufung im Sinne des Aufhebungsantragesalserfolgreich.

Da zur Frage, ob objektive Kriterienwie die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, das Alter des getöteten Elternteils, die Aufhebungder Hausgemeinschaft etc dem Grundenach den Trauerschmerzengeldanspruch verhindernkönnten,keine Rechtsprechung desObersten Gerichtshofes auffindbar gewesen sei undaus der Entscheidungdes OberstenGerichtshofes2Ob 111/03t- wenngleich dieser Entscheidung ein Schockschaden zugrundegelegen sei - geschlossen werden könnte, dass esauf die gesteigerte Gefährlichkeit der Schädigungshandlung nicht notwendig ankomme, sei der Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig zu erklären gewesen.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich der Rekurs der beklagten Parteien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles abzuändern.

Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

DerRekursist zulässig, weil derzu lösenden Rechtsfrage für die Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt;er ist abernicht berechtigt.

Die Rechtsmittelwerber machen zusammengefasstgeltend, dieAnerkennung von Schmerzengeld für dennicht mitKrankheitswert behaftetenTrauerschaden sei grundsätzlichabzulehnen,speziell fürnichtim gemeinsamenHaushaltlebendePersonen; das AblebenderEltern sei gerade für bereits aus dem Elternhaus ausgezogene volljährigeund im Erwerbsleben stehende Kinderein dem Lebenskalkül typischerweise entsprechendes Ereignis; auch bei schwerem Verschuldendes Schädigers handle es sichum einen mittelbarenSchaden.

Hiezu wurdeerwogen:

Der erkennende Senathat in 2Ob 84/01v= SZ74/90= ZVR2001/73(Karner) =ecolex2001, 668 (Helmich)= JBl2001, 660= ASoK2001, 323(Stärker)= RdW 2002, 215 (Schobel206)=ZEuP2002, 834(Kadner Graziano)= NZV2002, 26= EFSlg 97.045 nach Darstellung von Rechtsprechung und Lehre sowie einem Blick auf die Rechtslage in anderen europäischen Staaten(vgl hiezu nunmehr auch Danzl in Danzl/GutiérrezLobos/Müller,Schmerzengeld8 139FN365 mit Hinweis auf FN343 und 354; Kadner Graziano, Angehörigenschmerzengeld im europäischenPrivatrechtdieSchere schließt sich,ZEuP2002, 834, 841ff) und die Empfehlungendes Europarateszur Vereinheitlichung der Rechtsbegriffe desSchadenersatzes bei Körperverletzung und Tötung vom 14.3.1975 ausgesprochen, dassein Ersatz desSeelenschmerzes über den Verlust naher Angehöriger, der zu keiner eigenen Gesundheitsschädigung im Sinne des §1325 ABGB geführt hat, nur beigrober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Schädigers in Betracht kommt. BeileichterFahrlässigkeit oder im Fallbloßer Gefährdungshaftung fehlt es hingegen andererforderlichen Schweredes Zurechnungsgrundes.

An dieser Rechtsprechung,die inder Fachliteratur überwiegendZustimmung gefunden hat (vgl die Nachweise bei Danzl aaO 140ff; kritischjüngst Reischauer in Rummel3§1325 ABGB Rz5a), ist festzuhalten.

DerAnsicht, die (Trauer über die) Tötung eines nahenAngehörigengehöre zum allgemeinen,von jedemselbstzutragenden Lebensrisiko (vgl Danzl aaO127, 128 FN339 mwN),ist dererkennende Senatin2Ob84/01v nicht gefolgt. Ihr ist auchim Falledes Verlustesvon Eltern nicht zuzustimmen: Der Anspruch auf Trauerschmerzengeldkann nicht schon mit der Begründung verneint werden, das Ableben von Eltern entspreche für erwachsene Kinderohnehindem "Lebenskalkül", wiedieRechtsmittelwerber meinen.

In2Ob84/01v wurde auch bereits klargestellt,dass derGefahr des Ausuferns von Ansprüchen durch enge Begrenzung desanspruchsberechtigten Personenkreises zu begegnen ist. Kinder, die über den Verlusteines Elternteiles trauern,gehörenzumengsten, typischerweise schutzwürdigen Angehörigenkreis, dessen Grenzen hier nicht weiter untersucht werdenmüssen. Dass die Selbsterhaltungsfähigkeit (etwaeines jugendlichen Hilfsarbeitersim Vergleich zu einem gleichaltrigen Mittelschüler)hiefür eine erheblicheBedeutung hätte, istnicht nachvollziehbar;Alterdes Getöteten und Aufhebung der Hausgemeinschaft können den Anspruch eines Kindes auf Trauerschmerzengeld dem Grunde nach nicht von vornhereinausschließen(vgl diezutreffenden Ausführungen des Landesgerichtes Salzburg alsBerufungsgerichtin ZVR2001/72:mit dem "Abnabeln" oder "Loslassen" desKindes hörtdie emotionale Sonderbeziehung zwischen Elternund Kindnicht auf); die Bedeutung dieser Umstände für die Höhe desAnspruches wird noch zu erörternsein.

Maßgeblich fürdie Zuerkennung von Trauerschmerzengeld ist die intensiveGefühlsgemeinschaft (vgl denGrundsatz 19 der bereits erwähntenEmpfehlungen des Europarates; Karner, Rechtsprechungswende bei Schock und Fernwirkungsschäden Dritter? ZVR1998, 182, 187), wie sie zwischen den nächstenAngehörigentypischerweisebesteht (vgl auch 8Ob127/02p= ZVR 2002/96 [Karner]). Dem Schädiger stehtes allerdingsfrei, diese Vermutung durchden Beweis zuentkräften, dass eine solche Gefühlsgemeinschaft trotz formalem Naheverhältnis tatsächlichnicht bestand, was etwa bei verfeindeten Ehegatten imScheidungsstadium vorstellbar ist. Dem stehtdie Entscheidung 2Ob79/00g= SZ74/24= ZVR2001/52 (Karner) nichtentgegen: Auch wenn die familienrechtliche Nahebeziehung zwischen nahem Angehörigen und Unfallsopfer vor dem Unfall geradegestört war, zeigte der Eintritteines Schockschadens mitKrankheitswert, dassdie Gefühlsgemeinschaft doch noch existierte.Im vorliegenden Fall bestand nachden vorinstanzlichen Feststellungen aber ohnehin einausgezeichnetes, engesund ungestörtes Verhältnis zwischen dem Kläger und seinerMutter.

Was die Anspruchshöhe anlangt, kommt esauf die Intensitätder familiären Bindung an (vgl Roberto, Schweizerisches Haftpflichtrecht [2002] Rz929; Oftinger/Stark,Schweizerisches HaftpflichtrechtI5 §8 Rz89). Neben dem Altervon Unfallsopfer und Angehörigen istinsbesondere das Besteheneiner Haushaltsgemeinschaft von Bedeutung (vgl Oftinger/Stark aaO Rz94,97; vgl auch die tabellarischenÜbersichten zur italienischen, französischenund spanischen Rechtsordnung in DAR2001, 585f,590, 593). Durchdie Gründung eines eigenen Haushaltes und einer eigenen Familie wird regelmäßig die Beziehung des Kindeszuden Eltern gelockert(vgl Oftinger/Stark aaORz97). Erhöhend wirdsichim Zuge der Globalbemessung des Schmerzengeldes hingegen regelmäßig das Erleiden einer eigenen Gesundheitsschädigung (eineskrankheitswertigen Schockschadens) auswirken,mag auch die Abgrenzung zwischen Trauer mit und ohneKrankheitswert häufig problematisch sein(2Ob84/01v). Ein gesonderter Zuspruch hätte hiefür -trotz Hinzutreten eines weiteren, hier nicht gegebenen Zurechnungsgrundes- nichtzuerfolgen.

Ineinem Extremfall (unfallsbedingter Verlust von Ehefrau und dreiKindern, schwereandauernde psychische Beeinträchtigungen)wurde einem 45jährigen Familienvater vom erkennenden Senat dervonihm in dritter Instanz noch begehrte Betrag vonEUR65.000,zugesprochen (2Ob186/03x= ZVR 2004/6). Damals ging es allerdings nicht umein (reines)Trauerschmerzengeld, sondernum die Abgeltungeines Schockschadens mit Krankheitswert; derVorwurf groben Verschuldens wurde nicht erhoben.

Rechtsvergleichend istin erster Linieein Blick aufdie Schweizer Rechtsordnung naheliegend, der auf der Grundlage des Art47 ORZusprüche an nahe Angehörige (Ehegatte, Elternteil, Kind) in der Größenordnung von sfr10.000,- bis 50.000,- zeigt(RobertoaaORz929; Schnyderim BaslerKommentar, ORI3Art47 Rz21;Danzl aaO 151mwN).

Im vorliegenden Fall ist bei der Bemessung desSchmerzengeldes für den geltend gemachten (reinen) Trauerschaden insbesondere zu bedenken,dass im Unfallszeitpunkt die getötete Mutter 61 Jahreund der Sohn noch nicht 40Jahrealt war, der Sohn im eigenen Haushalt undmit eigener Familie, aber in unmittelbarer Nachbarschaft zu seiner Mutter lebte, und zwischenihnen ein ausgezeichnetes, besondersenges und intensives Verhältnisbestand; nach derbisherigen Aktenlage hält der erkennende Senat ein Trauerschmerzengeld von EUR13.000,- fürangemessen.

Was die Ergänzungsaufträge des Berufungsgerichtes anlangt, so sind Feststellungen zum Unfallshergang, die eine Beurteilung desmaßgeblichen Verschuldensgrades ermöglichen, im Hinblickaufdiein 2Ob84/01vvorgenommeneEinschränkung auf grobes Verschulden unerlässlich. EineBindung an das Strafurteil besteht hier (imKFZHaftpflichtbereich) allerdings weder gegenüber demzweitbeklagten Haftpflichtversicherer nochgegenüber dem erstbeklagten (verurteilten)Lenker(2Ob257/97a= SZ71/66= ZVR1998/98; RISJustizRS0110240), wie zurVerdeutlichungder insoweit möglicherweisemissverständlichen Ausführungen des Berufungsgerichtes festzuhalten ist.

Hingegen sind Feststellungen zur psychophysischen Situation des Klägersentbehrlich, weil er keine eigene Gesundheitsschädigung geltend gemacht hat; die Feststellung, erhabe unter dem Tod seiner Mutter sehr gelitten, genügt.Auchzum persönlichen Naheverhältnis hatdas Erstgericht für eine Bemessungausreichende Feststellungen getroffen,die keinerErgänzung bedürfen.

Abschließend ist zubemerken,dass der Entscheidung 2Ob111/03t=ZVR2004/26 die ihr vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsbegründung beigemessene Bedeutung im gegebenenZusammenhang nicht zukommt. Dort ging es um diepsychosomatische Erkrankung einer Tochter nach unfallsbedingterAbwesenheit ihrer Eltern; bei der zitiertenTextpassage über die Bedeutung einer gesteigerten Gefährlichkeit handelt es sich überdies nur um das Referat einer Lehrmeinung (insofern missverständlich RISJustiz RS0117794).

Da es im Ergebnis beim Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes zu bleiben hat, war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.

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