Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Bsw 69498/01•AUSL EGMR Bsw 69498/01
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Pla und Puncernau gegen Andorra, Urteil vom 13.7.2004, Bsw. 69498/01.
Art. 8 EMRK, Art. 14 EMRK - Diskriminierung einer adoptierten Person bezüglich ihres Erbrechts.
Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK (5:2 Stimmen). Keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK für sich alleine (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Die Frage einer gerechten Entschädigung ist noch nicht entscheidungsreif (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Erstbf., Antoni Pla Puncernau, ist der Adoptivsohn von Roser Puncernau Pedro (der ZweitBf.) und Francesc-Xavier Pla Pujol. Beide sind vor bzw. während des beim GH anhängigen Verfahrens verstorben. 1939 verfasste die Mutter von Francesc-Xavier Pla Pujol, Carolina Pujol Oller, ihr Testament. Darin war vorgesehen, dass ihr Sohn das gesamte Vermögen erben solle, und zwar unter der Auflage, dass dieser sein Eigentum einem Sohn oder Enkel, hervorgegangen aus einer rechtmäßigen und kanonischen Ehe, vermache. Im Falle der Nichtbefolgung würde das Vermögen den Kindern bzw. Enkelkindern ihrer beiden Töchter zufallen.
In der Folge ging Francesc-Xavier Pla Pujol mit Roser Puncernau Pedro eine kanonische Ehe ein. 1969 nahmen beide den ErstBf. an Kindes statt an. 1995 verfasste Francesc-Xavier Pla Pujol sein Testament. Es sah vor, dass sein Sohn einen Geldbetrag und seine Gattin das restliche Vermögen erben sollte. In einem Kodizill vermachte er jene Vermögensgegenstände, die er von seiner Mutter geerbt hatte, seiner Frau auf Lebenszeit bzw. seinem Sohn als Nacherben. Francesc-Xavier Pla Pujol verstarb 1996.
Am 17.7.1997 brachten Carolina und Immaculada Serra Areny, zwei Urenkelinnen der 1949 verstorbenen Erblasserin, eine Zivilklage beim Tribunal des Batlles ein, worin sie die Nichtigerklärung des Kodizills und die Übergabe des Vermögens ihrer Urgroßmutter beantragten. Die Klage wurde abgewiesen (Auszug):
„[...] Nach Ansicht des Gerichts ist bei der Interpretation des Textes insbesondere auf die Absicht der Erblasserin im Lichte der von ihr verwendeten Wortwahl und auf die gesellschaftlichen Verhältnisse zu ihren Lebzeiten Bedacht zu nehmen. Anknüpfungspunkte sind das Gewohnheitsrecht, das „ius commune" (das Römische Recht in seiner Abänderung durch das kanonische Recht) und die einschlägige Rechtsprechung der andorranischen Gerichte. [...] Es kann somit nicht gesagt werden, dass die Erblasserin mit obiger Klausel beabsichtigte, adoptierte oder nichtleibliche Kinder als Erben auszuschließen. Hätte sie diese Absicht gehabt, wäre von ihr darauf ausdrücklich hingewiesen worden. [...]"
Die Geschwister Serra Areny riefen darauf den Obersten Gerichtshof an, welcher die Entscheidung der Erstinstanz aufhob und die Übergabe des Vermögens an die Klägerinnen als rechtmäßige Erben anordnete. Die Begründung lautete wie folgt (Auszug):
„[...] Einschlägigen Rechtskommentaren und der Rechtsprechung der Gerichte zufolge kommt der Adoption in Andorra praktisch keine Bedeutung zu. [...] Vom sozialen und familiären Kontext her gesehen ist es schwer vorstellbar, dass die Erblasserin für den Fall, dass ihr Erbe keinerlei Nachkommenschaft aus einer rechtmäßigen und kanonischen Ehe hinterlassen würde, auch Adoptivkinder in ihre Überlegungen mit einbezogen hatte.
[...] Das Testament wurde vor einem Notar in Spanien gemäß spanischem Recht errichtet. Laut Art. 174-VII des spanischen Zivilgesetzbuches begründet die Adoption ein verwandtschaftliches Band zwischen Adoptiveltern, Adoptivkind und dessen legitimen Nachkommen, nicht jedoch mit der Familie der Adoptiveltern selbst. [...] Aus dem Vorgehenden ergibt sich somit, dass – ungeachtet der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Adoption Adoptivkinder im Wege der gesetzlichen Erbfolge von ihren Adoptiveltern erben konnten – dieses Erbrecht nicht auch auf einen testamentarischen Nachlass Anwendung finden kann, bei dem der Wille des Erblassers die maßgebliche Rolle spielt.
[...]"
Ein an den Verfassungsgerichtshof gerichtetes Rechtsmittel blieb erfolglos.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten, die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs bzw. des Verfassungsgerichtshofs zur Frage des Erbrechts des ErstBf. würden eine Ungleichbehandlung aus Gründen der Abstammung darstellen. Sie rügen eine Verletzung ihres Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK alleine sowie iVm. Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK:
Die Reg. wendet ein, dass Art. 8 EMRK auf den vorliegenden Fall nicht Anwendung finde, da zwischen den Bf. und der Erblasserin infolge fehlender Blutsverwandtschaft kein Familienleben bestanden habe. Der GH erinnert daran, dass er in seinem Urteil im Fall Marckx/B anerkannt hat, dass das Erbrecht zwischen nahen Verwandten, sei es im Wege der gesetzlichen Erbfolge oder aufgrund testamentarischer Verfügung, Teil des durch Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens ist. Die Tatsache, dass Carolina Pujol Oller starb, bevor der ErstBf. adoptiert wurde, bietet keinen Anlass zu einer differenzierten Betrachtungsweise. Art. 8 EMRK ist somit anwendbar (einstimmig). Der GH hat sich bereits mehrmals mit einer unterschiedlichen Behandlung, was das Erbrecht anlangt, auseinander gesetzt. Der diesen Fällen gemeinsame Faktor bestand in der Tatsache, dass die gerügte unterschiedliche Behandlung unmittelbar von der nationalen Gesetzgebung herrührte, die zwischen ehelichen und unehelichen Kindern unterschied (Marckx/B, Inze/A, Vermeire/B) oder zwischen Kindern, welche einer ehebrecherischen Beziehung entstammten und solchen, die ehelich oder unehelich geboren wurden (Mazurek/F). Im vorliegenden Fall ist der GH jedoch nicht aufgerufen, über eine etwaige Unvereinbarkeit der das Erbrecht von adoptierten Kindern regelnden Gesetzesbestimmungen Andorras mit der Konvention zu entscheiden. Im Mittelpunkt steht vielmehr die Frage, ob die Interpretation einer im Jahr 1939 aufgesetzten und 1995 vollzogenen testamentarischen Verfügung – in der Art und Weise wie sie vom Obersten Gerichtshof vorgenommen bzw. vom Verfassungsgerichtshof bestätigt wurde – mit Art. 14 iVm. Art. 8 EMRK vereinbar ist. Der GH stellt vorab fest, dass der gegenständliche Fall – entgegen dem Vorbringen der Reg. – keinerlei Fragen hinsichtlich der Testierfreiheit der Erblasserin, sondern lediglich solche nach der Auslegung ihrer letztwilligen Verfügung aufwirft. Der GH wird sich daher auf die Prüfung der Frage beschränken, ob der ErstBf. in diesem speziellen Punkt Opfer einer Diskriminierung entgegen Art. 14 EMRK war.
Es ist unstrittig, dass es sich bei der Verbindung der Eltern des ErstBf. um eine rechtmäßige und kanonische Ehe handelte. Es bleibt zu prüfen, ob der Begriff „Sohn" in Carolina Pujol Ollers letztem Willen sich nur, wie der Oberste Gerichtshof vermeint, auf leibliche Kinder erstreckt. Der GH kann sich dieser Ansicht nicht anschließen. Es lässt sich durch nichts belegen, dass die Erblasserin beabsichtigt hätte, adoptierte Enkelkinder nicht zu bedenken. Sie hätte dies freilich machen können, die Tatsache jedoch, dass sie es nicht tat, lässt nur den einzig möglichen Schluss zu, dass dies nicht in ihrer Absicht gelegen ist. Die gegenläufige Betrachtungsweise des Obersten Gerichtshofs ist nicht nur überzogen, sondern widerspricht auch dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach bei unzweideutigen Äußerungen keine Notwendigkeit besteht, die dahinter stehende Absicht der betreffenden Person zu ergründen.
Im vorliegenden Fall bewirkte die vom Obersten Gerichtshof gewählte Auslegung, dass der ErstBf. seines Erbrechts hinsichtlich der Hinterlassenschaft seiner Großmutter verlustig ging, während die Nichtigerklärung des Kodizils den Verlust des Rechts der ZweitBf. auf Nutzung des Vermögens auf Lebenszeit zur Folge hatte. Da das Testament der Erblasserin von seinem Wortlaut her keinen Unterschied zwischen leiblichen und adoptierten Kindern machte, kommt die besagte Auslegung einem gerichtlich angeordneten Entzug des Erbrechts eines adoptierten Kindes gleich. Der GH vermag darin weder ein rechtmäßiges Ziel noch eine sachliche und angemessene Rechtfertigung bezüglich der Gründe für eine derartige Unterscheidung zu erkennen. Er ist der Ansicht, dass ein adoptiertes Kind auf allen Rechtsgebieten, insbesondere in Angelegenheiten des Sach-, Erb- und Familienrechts, dieselbe Rechtsposition einnehmen sollte wie ein leibliches Kind gegenüber seinen Eltern.
Der GH erinnert daran, dass die Konvention ein lebendiges Instrument ist, welches im Lichte der gegenwärtigen Verhältnisse ausgelegt werden muss. Auch von den Mitgliedstaaten des Europarates wird der Gleichheit zwischen ehelichen und unehelichen Kindern in ihren privatrechtlichen Beziehungen ein besonderer Stellenwert eingeräumt. Auch unter der Voraussetzung, dass besagte letztwillige Verfügung tatsächlich interpretationsbedürftig war, hätte die von den Gerichten vorgenommene Auslegung sich nicht ausschließlich auf die zum Zeitpunkt der Testamentsaufsetzung bzw. des Todes der Erblasserin vorherrschenden sozialen Verhältnisse stützen dürfen – dies auch angesichts des Umstandes, dass von der Erklärung des letzten Willens der Erblasserin an bis zum Erbantritt der Bf. 57 Jahre vergangen waren. Ein derart langer Zeitraum, in dem sich tief schürfende soziale, wirtschaftliche und rechtliche Änderungen abgespielt und neuen Realitäten Platz gemacht haben, hätte von den Gerichten nicht einfach ignoriert werden dürfen. Dies hat auch für die Erklärung des letzten Willens zu gelten: Bei einer Interpretation, welche die Absicht des Erblassers zu ergründen versucht, kann „von diesem nicht erwartet werden, etwas gemeint zu haben, wozu er sich gar nicht geäußert hat". Davon abgesehen hat sich die Auslegung einer in einer letztwilligen Verfügung enthaltenen Auflage stets am höchsten Standard des nationalen Rechts und an der Konvention sowie der st. Rspr. des GH zu orientieren. Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK (5:2 Stimmen, Sondervotum der Richter Bratza und Garlicki), keine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK alleine (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
Die Frage einer gerechten Entschädigung ist noch nicht
entscheidungsreif (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Marckx/B v. 13.6.1979, A/31 (= EuGRZ 1979, 454).
Inze/A v. 28.10.1987, A/126 (= ÖJZ 1988, 177).
Vermeire/B v. 29.11.1991, A/214-C (= EuGRZ 1992, 12).
Mazurek/F v. 1.2.2000.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 13.7.2004, Bsw. 69498/01, entstammt der Zeitschrift „ÖIM-Newsletter" (NL 2004, 183) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/04_4/Pla.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.