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3Ob182/04t•OGH 3Ob182/04t
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Hans M*****, wider die verpflichtete Partei Hans S*****, wegen 28.301,75 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. April 2004, GZ 46 R 18/04v-84, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 17. September 2003, GZ 18 E 8039/01p-65, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Beschluss des Erstgerichts, mit den ein Aufschiebungsantrag des Verpflichteten abgewiesen wurde, zur Gänze bestätigt.
Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
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