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1Nc79/04i•OGH 1Nc79/04i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Aktiengesellschaft, , vertreten durch Korn, Frauenberger, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Günther H, vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 35.973), die mit Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. April 2004, GZ 2 R 7/04w-23, zu 6 Ob 184/04h dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, über die Anzeige von Ausschließungsgründen durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Ilse Huber vom 2. August 2004, den
Beschluss
gefasst:
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Ilse Huber ist in dieser Rechtssache von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.
Begründung:
Der vom Landesgericht St. Pölten mit Rekurs vorgelegte Streitakt AZ 1 Cg 277/00i ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs im 6. Senat angefallen, dessen Mitglied, Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Ilse Huber, gemäß § 22 GOG mitteilte, dass der Beklagte der Bruder ihres Ehemanns sei.
Gemäß § 20 Z 2 JN sind Richter unter anderem von der Ausübung des Richteramts in bürgerlichen Rechtssachen solcher Personen ausgeschlossen, mit denen sie im zweiten Grad verschwägert sind. Der Bruder des Ehegatten ist mit der Bezugsperson im zweiten Grad verschwägert (siehe § 41 ABGB; Simotta, Die familienrechtlichen Entschlagungsgründe der ZPO, ÖJZ 1997, 486 f; Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Albers 59 ZPO, schem. Darstellung zu § 383). Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Ilse Huber ist daher in dieser Rechtssache von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.
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